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Grundsatz der Firmenwahrheit bei Eintragung eines Unternehmens

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OLG Düsseldorf – Az.: I-3 Wx 26/19 – Beschluss vom 12.08.2019

Die Beschwerde der beteiligten Gesellschaft wird zurückgewiesen.

Die Kosten des Beschwerdeverfahrens trägt die beteiligte Gesellschaft.

Verfahrenswert für das Beschwerdeverfahren: 5.000,- EUR
Gründe
I.

Die (beteiligte) Gesellschaft ist im Handelsregister des Amtsgerichts Bonn mit dem Unternehmensgegenstand „Betrieb von Spielhallen, Vergnügungsstätten und Aufstellen von Spielautomaten mit und ohne Gewinnmöglichkeit“ eingetragen. Am 15. Dezember 2017 haben die Gesellschafter die Abberufung des bisherigen und die Bestellung eines neuen Geschäftsführers sowie die Änderung der Satzung in Bezug auf Firma, Sitz und Unternehmensgegenstand – Erweiterung auf Gastronomie, Einzel- und Großhandel von Lebensmitteln und Kleinwaren – beschlossen. Am 15. Dezember 2017 hat der neu bestellte Geschäftsführer dies zur Eintragung im Handelsregister angemeldet.

Zur Änderung der Firma in „Not und Elend GmbH““ hat das Registergericht mit Verfügung vom 29. Mai 2018 darauf hingewiesen, die neue Firma habe – ohne weitere Zusätze – keine ausreichende Kennzeichnungs- und Unterscheidungskraft, § 18 Abs. 1 HGB. Dieser Hinweis ist unbeantwortet geblieben und das Registergericht hat den Eintragungsantrag mit Beschluss vom 04. Januar 2019 zurückgewiesen.

Hiergegen richtet sich die Beschwerde der Gesellschaft vom 15. Januar 2019. Sie wendet ein, der gewählte Namen sei nicht geschützt und bereits bei anderen Unternehmen in Verwendung.

Das Registergericht hat der Beschwerde nicht abgeholfen und die Sache mit weiterem Beschluss vom 22. Januar 2019 dem Oberlandesgericht Düsseldorf zur Entscheidung vorgelegt. Die Firmierung „Not und Elend GmbH““ enthalte nur die aus dem allgemeinen Sprachgebrauch bekannte Verknüpfung von zwei Substantiven mit ähnlicher Bedeutung. Ohne Zusatz werde der Namensfunktion im Rechtsverkehr nicht ausreichend Rechnung getragen.

Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf den Akteninhalt verwiesen.

II.

Das von der Gesellschaft eingelegte Rechtsmittel ist als Beschwerde gemäß §§ 58 ff. FamFG statthaft und auch im übrigen zulässig. Es ist dem Senat aufgrund der vom Registergericht mit weiterem Beschluss vom 22. Januar 2019 ordnungsgemäß beschlossenen Nichtabhilfe zur Entscheidung angefallen, § 68 Abs. 1 Satz 1, 2. Halbsatz FamFG.

In der Sache bleibt das Rechtmittel ohne Erfolg. Das Registergericht hat die Eintragung der neuen Firma im Ergebnis zu Recht abgelehnt. Die Firma ist irreführend, § 18 Abs. 2 HGB.

Nach dem ei[…]


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