AG Bremen
Az: 10 C 212/13
Urteil vom 17.04.2014

Der Kläger wird verurteilt, an den Beklagten EUR 200,00 als angemessenes Schmerzensgeld zu zahlen. Im Übrigen wird die Widerklage abgewiesen.
Von den Kosten des Rechtsstreits trägt der Kläger 80% und der Beklagte 20%.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Der Kläger kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des aufgrund des Urteils vollstreckbaren abwenden, wenn nicht der Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110% des jeweils vollstreckbaren Betrags leistet.
Der Wert des Streitgegenstands wird auf EUR 1.150,00 festgesetzt.
Tatbestand
Am 12.11.2012 befuhr der Kläger mit seinem Pkw und mit seiner Ehefrau, der Zeugin B. sowie seinen Kindern die S-Straße in B., um an der Kreuzung rechts auf die zu diesem Zeitpunkt stark frequentierte O-Straße abzubiegen. Dazu tastete sich der Kläger langsam bis zur O-Straße vor und stand schließlich mit seinem Pkw auf dem Fahrradweg der O-Straße. Die Zeugin S. befand sich hinter dem Fahrzeug des Klägers auf der S-Straße.
Zum gleichen Zeitpunkt befuhr der Beklagte mit seinem Fahrrad die O–Straße auf dem Fahrradweg Richtung Stadtauswärts, um weiter gerade aus zu fahren.
Als der Beklagte die Einmündung der untergeordneten S-Straße passierte, musste er das Fahrzeug des Klägers, welches sich auf dem Fahrradweg befand, umfahren. Er fuhr dazu vorne um das Fahrzeug herum. Zeitgleich rollte der Kläger ein Stück vorwärts. Der Beklagte musste eine Ausweichbewegung machen, um nicht gegen das Fahrzeug zu fahren….