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Rechtsanwälte Kotz GbR

Probezeit – unzulässig kurze Kündigungsfrist

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 LAG Rheinland-Pfalz
Az: 9 Sa 776/09
Urteil vom 30.04.2010

1. Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Arbeitgerichts Ludwigshafen am Rhein vom 29.10.2009, Az.: 1 Ca 915/09 wird zurückgewiesen.
2. Auf die Anschlussberufung der Beklagten wird das genannte Urteil teilweise hinsichtlich Ziff. 1 seines Tenors abgeändert und die Klage auch abgewiesen, soweit der Kläger die Erteilung einer Lohnabrechnung für Februar 2009 beantragt hat.
3. Die Kosten des Rechtsstreits trägt der Kläger.
4. Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand
Der Kläger war auf der Grundlage des Arbeitsvertrags vom 18.06.2008 bei der Beklagten als Automatisierungstechniker zu einem Bruttomonatsarbeitsentgelt von 3.000,– € beschäftigt. Der Arbeitsvertrag enthält u. a. folgende Bestimmungen:
„Arbeitsaufnahme 01.08.2008
Der Arbeitsvertrag ist befristet bis zum 01.08.2009 und kann zweimal verlängert werden.
Probezeit/Kündigungsfristen
Die ersten 6 Monate des Anstellungsverhältnisses gelten als Probezeit. Während der Probezeit können beide Parteien den Anstellungsvertrag fristlos ohne Angaben von Gründen kündigen. Nach Ablauf der Probezeit ist eine Kündigung unter Einhaltung einer Frist von 8 Wochen zum Quartalsende zulässig. Verlängert sich die Kündigungsfrist für die Firma aus gesetzlichen Gründen, gilt diese Verlängerung auch für den Arbeitnehmer.
Kündigung 8 Wochen zum Quartalsende“
Der Kläger nahm die Arbeitsleistung am 01.08.2008 auf. Mit Schreiben vom 19.01.2009 kündigte die Beklagte das Arbeitsverhältnis „innerhalb der Probezeit vertragsgemäß zum 30. Januar 2009…“.
Die Beklagte zahlte an den Kläger für den Monat Februar 2009 eine anteilige Vergütung in Höhe von 200,– € brutto und erteilte hierüber eine Abrechnung der Brutto-/Nettobezüge mit Datum vom 23.03.2009 (Bl. 19 d. A.). Ferner erteilte sie dem Kläger unter dem Datum 20.03.2009 ein Arbeitszeugnis (Bl. 18 d. A.), in welchem es heißt, dass der Kläger bei der Beklagten bis zum 31.01.2009 beschäftigt gewesen sei.
Der Kläger, der die Auffassung vertritt, das Arbeitsverhältnis habe erst am 31.03.2009 geendet, […]


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