Der Mythos Abfindung im Arbeitsrecht
Eine Abfindung ist im Arbeitsrecht regelmäßig eine Entschädigung für den Verlust des Arbeitsplatzes, die dazu dient, die mit der Kündigung verbundenen finanziellen Nachteile des Arbeitnehmers auszugleichen. Eine Abfindung steht also immer im engen Zusammenhang mit einer Kündigung des Arbeitsverhältnisses durch den Arbeitgeber. Es gehört aber zu den größten Fehlannahmen unter den Arbeitnehmern, dass es einen gesetzlichen Anspruch auf die Zahlung einer Abfindung durch den Arbeitgeber gibt. Einen solchen Anspruch gibt es nicht.
In keiner arbeitsrechtlichen Norm ist der Anspruch auf eine Abfindung im Falle einer Kündigung geregelt oder garantiert. Allerdings ist es die gängige arbeitsrechtliche Praxis in Deutschland, dass im Falle der Beendigung des Arbeitsverhältnisses durch eine ordentliche Kündigung ohne das Bestehen von Kündigungsgründen eine Abfindung gezahlt wird. Durch die Zahlung einer Abfindung kann der Arbeitgeber erreichen, dass er den Arbeitnehmer nicht mehr weiterbeschäftigen muss.
Auch möchten viele Arbeitgeber durch einen Abfindungsvergleich das Risiko vermeiden, dass sie den Arbeitsgerichtsprozess verlieren und den „ungeliebten“ Arbeitnehmer dann weiter beschäftigen sowie Verzugslohn nach § 615 BGB an ihn zahlen zu müssen. Auch für den Arbeitnehmer ist es natürlich unangenehm, nach einem Arbeitsgerichtsprozess weiter in dem Betrieb tätig sein zu müssen. Daher ist die Vereinbarung eines Abfindungsvergleiches gängige Praxis. Mit der Zahlung eines Abfindungsvergleiches werden in der Regel alle zwischen den Parteien noch offenstehenden Ansprüche aus dem Arbeitsverhältnis abgegolten.
Weitere bindende Vorschriften für die Zahlung einer Abfindung durch den Arbeitgeber
wenn ein Aufhebungsvertrag geschlossen wurde, sei es gerichtlich oder außergerichtlich, geht dieses in der Regel auch mit einem Abfindungsvergleich einher. In diesem Fall ist die vereinbarte Abfindung zwingend durch den Arbeitgeber an den Arbeitnehmer z[…]