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Notarieller Grundstückskaufvertrag – vollmachtlos handelnder Vertreter – Genehmigung

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OLG Hamm: Genehmigungsfrist für Grundstückskauf verpasst – Kaufvertrag unwirksam
Im Zentrum des Falles steht die Berufungsklage einer Klägerin gegen die Erben einer verstorbenen Wohnungseigentümerin auf Schadensersatz nach Rücktritt von einem notariell beurkundeten Grundstückskaufvertrag, wobei der Rücktritt auf behauptete Mängel gestützt wurde, die Genehmigung des Vertrags aber verspätet erfolgte und das Gericht feststellte, dass kein wirksamer Kaufvertrag zustande kam.

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Weiter zum vorliegenden Urteil Az.: 22 U 29/23 >>>


✔ Das Wichtigste in Kürze

Der OLG Hamm hat entschieden, dass die Klägerin keinen Anspruch auf Schadensersatz gegen die Beklagten hat, da kein wirksamer Kaufvertrag zustande kam.
Die verspätete Genehmigung des Vertrags durch die Klägerin, nach Aufforderung der Beklagten, führte dazu, dass der Vertrag als nicht genehmigt gilt.
Die Aufforderung zur Genehmigung des Vertrags war hinreichend konkret und setzte die Zweiwochenfrist gemäß § 177 Abs. 2 BGB in Gang.
Die Klägerin erklärte den Rücktritt vom Kaufvertrag aufgrund behaupteter Mängel, ohne dass ein wirksamer Vertrag bestand.
Der Notar war nicht berechtigt, die Genehmigung des Vertrags nach der Aufforderung zur Genehmigung gemäß § 177 Abs. 2 BGB zu empfangen.
Die Entscheidung des Landgerichts Essen, die Klage abzuweisen, wurde bestätigt und die Berufung der Klägerin zurückgewiesen.
Es liegen keine Ansprüche unter dem Gesichtspunkt eines Abbruchs von Vertragsverhandlungen vor.
Die Kosten des Berufungsverfahrens trägt die Klägerin.


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