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Schallschutzmaßnahmen – Anspruch auf Entschädigung gegen Enteignungsbehörde

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BGH
Az: III ZR 379/02
Urteil vom: 10.07.2003

Der III. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung vom 10. Juli 2003 für Recht erkannt:
Die Revision der Beteiligten zu 2 gegen das Urteil des Senats für Baulandsachen des Oberlandesgerichts Braunschweig vom 16. Oktober 2002 wird zurückgewiesen.
Die Beteiligte zu 2 hat die Kosten des Revisionsrechtszuges zu tragen.

Von Rechts wegen
Tatbestand
Die Beteiligten zu 1 sind Eigentümer des gewerblich genutzten Gebäudekomplexes H straße 1, 3 und 5 in H., den sie am 22. Dezember 1998 durch Zuschlag in der Zwangsversteigerung erwarben. Das Anwesen grenzt im Nordosten unmittelbar an die Ortsdurchfahrt der Bundesstraße B 27/B 243. Grundlage für den Ausbau dieser Ortsdurchfahrt als Schnellstraße war eine Planfeststellung aus dem Jahre 1969; die Freigabe für den Verkehr war 1972 erfolgt. Ein die Planfeststellung ergänzender Beschluß vom 23. Januar 1998 setzt fest, daß unter anderem für den betreffenden Gebäudekomplex dem Grunde nach ein Anspruch auf passiven Lärmschutz besteht.

Die Beteiligten zu 1 haben im Hinblick auf die von ihnen beabsichtigte Vornahme entsprechender passiver Schallschutzmaßnahmen bei der Enteignungsbehörde (Beteiligten zu 3) die Feststellung einer Entschädigungsverpflichtung der Beteiligten zu 2 (Bundesstraßenverwaltung) begehrt. Die Beteiligte zu 3 hat dies durch Beschluß vom 14. Juni 2000 mit der Begründung abgelehnt, das von den Beteiligten zu 1 erst Ende 1998 erworbene Eigentum habe durch die schon geraume Zeit vorher mit der Verkehrsfreigabe für die Ortsdurchfahrt eingetretene Überschreitung der Immissionsgrenzwerte keinen Wertverlust erlitten; auch aus von den früheren Eigentümern abgeleitetem Recht stehe den Beteiligten zu 1 aufgrund ihres Erwerbs in der Zwangsversteigerung kein Entschädigungsanspruch zu.

Auf den hiergegen gerichteten Antrag der Beteiligten zu 1) auf gerichtliche Entscheidung hat das Landgericht (Kammer für Baulandsachen) den Beschluß der Beteiligten zu 3 aufgehoben und festgestellt, daß die Beteiligten zu 1 einen Anspruch auf angemessene Entschädigung in Geld gemäß § 42 Abs. 1 Satz 1 BImSchG für das Gebäude H straße 1, 3 und 5 haben. Die hiergegen gerichtete Berufung der Beteiligten zu 2 hat das Oberlandesgericht (Senat für Baulandsachen) zurückge[…]


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