Mehrkosten für Unterbevollmächtigte: Erstattungsfähigkeit unter bestimmten Voraussetzungen
In dem Urteil des Bundesgerichtshofs (BGH) vom 9. Januar 2024, Az.: VIII ZB 8/23, wurde entschieden, dass die Mehrkosten für die Beauftragung eines Unterbevollmächtigten erstattungsfähig sind. Dies betrifft einen Fall, in dem eine Wohnungsbaugesellschaft einen auswärtigen Anwalt für ein Verfahren beauftragte, der wiederum einen lokalen Anwalt hinzuzog. Das Gericht bestätigte, dass die Kosten für den Unterbevollmächtigten als notwendige Auslagen im Sinne der Prozesskosten zu betrachten sind, wenn dadurch höhere Reisekosten des Hauptbevollmächtigten vermieden werden.
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✔ Das Wichtigste in Kürze
Die zentralen Punkte aus dem Urteil:
Mehrkosten für Unterbevollmächtigte sind erstattungsfähig.
Einsparung höherer Reisekosten des Hauptbevollmächtigten rechtfertigt die Beauftragung.
Die wirtschaftliche und praktische Effizienz steht im Vordergrund.
Eine bundesweit agierende Verwalterin darf spezialisierte Anwälte für ihre Prozesse bundesweit beauftragen.
Die Beauftragung eines lokalen Unterbevollmächtigten durch den Hauptbevollmächtigten wird als notwendige Kostenanlage anerkannt.
Das Gericht betont die Bedeutung der Prozesseffizienz und der wirtschaftlich vernünftigen Entscheidungsfindung.
Die Erstattungsfähigkeit setzt voraus, dass die Beauftragung aus der Sicht ex ante als sachdienlich angesehen werden konnte.
Erstattungsfähigkeit von Zusatzkosten bei Beauftragung eines Stellvertreters
Die Erstattung von Mehrkosten bei der Beauftragung eines Unterbevollmächtigten ist gemäß § 670 BGB grundsätzlich möglich. Diese Kosten können anfallen, wenn der Hauptbevollmächtigte nicht über die erforderliche Kompetenz verfügt oder zeitlich verhindert ist. Sie müssen jedoch angemessen und nachvollziehbar sein. Dieses rechtliche Prinzip wirft Fragen auf, die in einem aktuellen Fall genauer beleuchtet werden. Eine detaillierte Analyse eines entsprechenden Urteils kann helfen, die rechtlichen Rahmenbedingungen besser zu verstehen und praktische Implikationen zu erkennen.
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