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Rechtsanwälte Kotz GbR

Notwegerecht – Ausgestaltung

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LG Coburg
Az.: 13 O 531/00
Verkündet am 06.12. 2000

In dem Rechtsstreitwegen Notwegerecht hat der Einzelrichter der 1. Zivilkammer des Landgerichts Coburg, aufgrund der mündlichen Verhandlung vom 14. November 2000 für Recht erkannt:
1. Der Beklagte wird verurteilt, dem Kläger zu 1) den Zugang und die Zufahrt mit landwirtschaftlichen Fahrzeugen von der Neuensorger Straße in W über das Grundstück des Beklagten, Flurnr. 9 der Gemarkung W, zu dem Grundstück des Klägers zu 1) mit der Flurnr. 418/3 der Gemarkung W, der Klägerin zu 2) zu dem Grundstück der Klägerin zu 2) mit der Flurnr. 418/1 der Gemarkung W und dem Kläger zu 3) zum Grundstück des Klägers zu 3). mit der Flurnr. 418/2 der Gemarkung W Zug um Zug gegen Zahlung jeweils einer Notwegerente in Höhe von 10,– DM jährlich zu gewähren über folgende Trasse:
Von der Neuensorger Straße aus kommend in einer Breite von 1,85 m in westlicher Richtung gemessen entlang der Grenze des Beklagten-Grundstücks zum Grundstück Flurnr. 10 der Gemarkung W bis zum in nördlicher Richtung nächsten Meßpunkt auf der Hoffläche.
Ab da auf der Fläche des Beklagten-Grundstücks, die zwischen der Grenze zur Flurnr. 10 der Gemarkung W und der gedachten Linie liegt, die man erhält, wenn man das nordwestliche Ende der zuvor bezeichneten Trasse mit dem in nördlicher Richtung nächstgelegenen Grenzstein (der zwischen den Flurnrn. 9, 10 und 418/3 der Gemarkung W liegt) verbindet.
2. Im übrigen wird die Klage abgewiesen.
3. Von den Gerichtskosten tragen:
a) die Kläger zu 1) bis 5) 2/3 gesamtverbindlich,
b) die Kläger zu 4) und zu 5) weitere 2/15 samtverbindlich und,
c) der Beklagte 1/5.
4. Von den außergerichtlichen Kosten der Kläger zu 1) bis 3) hat der Beklagte 1/3 zu tragen.
Im übrigen haben die Kläger ihre außergerichtlichen Kosten selbst zu tragen.
Von den außergerichtlichen Kosten des Beklagten haben die Kläger zu 1) bis 5) samtverbindlich -2/3 zu tragen, die Kläger zu 4) und 5) samtverbindlich weitere 2/15., Im übrigen hat der Beklagte seine außergerichtlichen Kosten selbst zu tragen.
5. Das Ur[…]


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