Oberlandesgericht Rostock
Az: 3 W 28/08
Beschluss vom 17.03.2008
In dem Rechtsstreit hat der 3. Zivilsenat des Oberlandesgerichts Rostock am 17.03.2008 beschlossen:
1. Die sofortige Beschwerde der Antragsteller vom 02.03.2006 gegen den Beschluss des Landgerichts Schwerin vom 02.02.2006 wird als unzulässig verworfen.
2. Die Antragsteller haben die Kosten des Beschwerdeverfahrens zu tragen.
3. Die Rechtsbeschwerde wird zugelassen.
Gründe:
I.
Die Antragsteller und Beschwerdeführer haben vor dem Landgericht Schwerin die Durchführung eines selbständigen Beweisverfahrens zur Feststellung der Ursache von Durchfeuchtungen ihres Hauses beantragt, welche ihrer Ansicht nach durch das nachbarliche Haus des Antragsgegners herrührten. Antragsgemäß hat das Landgericht ein Sachverständigengutachten eingeholt. Auf Beanstandungen insbesondere der Antragsteller hat es drei Ergänzungsgutachten des Sachverständigen veranlasst.
Die Antragsteller haben dem Sachverständigen die erforderliche Fachkompetenz abgesprochen und unter Vorlage eines Privatgutachtens die Einholung eines neuen Gutachtens eines anderen Sachverständigen beantragt. Dies hat das Landgericht mit dem angefochtenen Beschluss abgelehnt.
Hiergegen haben die Antragsteller sofortige Beschwerde eingelegt, der das Landgericht nicht abgeholfen hat.
II.
Die sofortige Beschwerde ist gem. § 572 Abs. 2 Satz 2 ZPO als unzulässig zu verwerfen.
Gem. § 567 Abs. 1 ZPO findet die sofortige Beschwerde statt, wenn dies ausdrücklich im Gesetz vorgesehen ist oder wenn es sich um eine Entscheidung handelt, die eine mündliche Verhandlung nicht erfordert und durch die ein das Verfahren betreffendes Gesuch zurückgewiesen worden ist.
1.
Die Voraussetzungen, unter denen das Gericht ein neues (weiteres) Sachverständigengutachten einholen kann, sind in § 412 ZPO geregelt, der gem. § 492 Abs. 1 ZPO auch auf das selbständige Beweisverfahren Anwendung findet. § 412 ZPO sieht ein Beschwerderecht der Verfahrensbeteiligten gegen die Entscheidung des Gerichts nicht vor.
2.
Ein Beschwerderecht ist aber auch nach § 567 Abs. 1 Nr. 2 ZPO nicht gegeben.
a.
Anders als die Entscheidung des Gerichtes über die mündliche Anhörung des Sachverständigen gem. §§ 411 Abs. 3, 397 ZPO, die auf Antrag eines Verfahrensbeteiligten erfolgt und dem Tatrichter […]