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Rechtsanwälte Kotz GbR

Wasserzufuhrsperrung zu Lasten des Mieters wegen ausbleibender Zahlungen des Vermieters

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AG Bremen, Az.: 2 C 290/16, Beschluss vom 22.08.2016

1. Die Kosten des Verfahrens werden der beklagten Partei auferlegt, nachdem die klagende Partei den Rechtsstreit in der Hauptsache für erledigt erklärt hat.

2. Der Streitwert wird festgesetzt auf 1.000,00 €.
Gründe
Symbolfoto: Von FotoDuets /Shutterstock.com

Die klagende Partei hat den Rechtsstreit in der Hauptsache für erledigt erklärt, die beklagte Partei hat sich der Erledigungserklärung angeschlossen bzw. ihr nach gerichtlichem Hinweis über die Folgen nicht widersprochen.

Über die Kosten des Verfahrens ist gem. § 91 a ZPO nach billigem Ermessen vom Gericht durch Beschluss zu entscheiden. Maßstab für die Ausübung des billigen Ermessens ist dabei in erster Linie, welche der Parteien nach dem bisherigen Sach- und Streitstand ohne Berücksichtigung des erledigenden Ereignisses aller Voraussicht nach obsiegt hätte bzw. unterlegen gewesen wäre.

Es entspricht billigem Ermessen, die Kosten des Verfahrens der beklagten Partei aufzuerlegen. Zwar besteht keine Verpflichtung der Antragsgegnerin zum Abschluss eines Versorgungsvertrages mit dem Antragsteller als Mieter des Hauses W. XX in Bremen. Eine Anschluss- und Versorgungspflicht besteht in der Wasserversorgung im Grundsatz nur gegenüber dem Vermieter (siehe etwa BGH, Urt. v. 30.04.2003 – Az. VIII ZR 279/02: kein Anspruch des Mieters, anstelle des Vermieters in den Wasserversorgungsvertrag einzutreten). Durch  die Sperrung der Wasserversorgung hätte die Antragsgegnerin nach Auffassung des Gerichts indes eine widerrechtliche Besitzstörung gegenüber dem Antragsteller begangen, so dass  sich der Verfügungsanspruch des Antragstellers aus § 862 Abs. 1 BGB ergibt. Nach dieser Vorschrift kann der Besitzer, der durch verbotene Eigenmacht im Besitze gestört wird, von dem Störer die Beseitigung der Störung verlangen und auf Unterlassung klagen, wenn weitere Störungen zu besorgen sind. Verbotene Eigenmacht begeht gemäß § 858 Abs. 1 BGB derjenige, der dem Besitzer ohne dessen Willen den Besitz entzieht oder ihn im Besitze stört, sofern nicht das Gesetz die Entziehung oder die Störung gestattet. Ein Wasserversorgungsunternehmen, das die Wasserzufuhr aufgrund ausb[…]


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