Oberlandesgericht Hamm
Az: 24 U 150/04
Urteil vom 31.05.2007
Die Berufung der Klägerin gegen das am 5.11.2004 verkündete Urteil der 14. Zivilkammer des Landgerichts Münster wird zurückgewiesen.
Die Klägerin trägt die Kosten des Rechtsstreits einschließlich der Kosten der Streithelfer des Beklagten.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Die Klägerin darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 120 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der Beklagten vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe des jeweils zu vollstreckenden Betrages leisten.
Gründe:
A.
Die Klägerin begehrt vom Beklagten Schadensersatz wegen Nichterfüllung eines Bauträgervertrags. Zur Begründung stützt sie sich auf die Entscheidung des OLG Stuttgart vom 26.04.2001 (19 U 217/00 = BauR 2003, 108) in dem Vorprozess umgekehrten Rubrums, durch das eine Klage des jetzigen Beklagten abgewiesen wurde. Der BGH hat die Revision durch Beschluss vom 2.05.2002 (VII ZR 199/01) nicht angenommen.
Die Klägerin schloss am 11.03.1995 mit dem Beklagten einen Bauträgervertrag, in dem sie sich verpflichtete, am Elbufer in Dresden, G-Strasse, ein Wohngebäude mit 19 Wohnungen und einem Atelierhaus mit weiteren 3 Wohnungen, sowie einer Tiefgarage zu errichten. Der Beklagte erwarb die noch zu bildenden Wohnungseigentumsrechte an den Wohnungen Nr. 12 und Nr. 13, die zu einer Wohneinheit zusammengefasst wurden, mit dem Abstellraum Nr. 10 sowie den Sondernutzungsrechten an den Stellplätzen Nr. 9 und Nr. 10 in der Tiefgarage. Er zahlte die von ihm geschuldete Vergütung in Höhe von 1,3 Mio. DM am 11.05.1995 gegen Stellung einer Bürgschaft auf erstes Anfordern.
Die Klägerin verpflichtete sich in § 3 Nr. 6 des notariellen Vertrags, den Vertragsgegenstand bis zum 30.06.1996 bezugsfertig zu errichten. Wenn Außenarbeiten, jahreszeitlich bedingt, nicht bis zur Bezugsfertigkeit ausgeführt werden, hatte der Verkäufer diese nach der vertraglichen Vereinbarung zu geeigneter Zeit unverzüglich zu erbringen.
Die Wohnung sollte von der Familie des Sohns des Beklagten, der bis dahin mit seiner Frau und den Kindern in einer beengten Wohnung wohnte, am 1.07.1996 bezogen werden. Er sollte in Dresden eine Niederlassung des Familienunternehmens aufbauen und leiten.
Der Baubeginn erfolgte nich[…]