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Verjährung Annuitätendarlehen und ehemalige DDR-Forderungen

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BGH
Urteil vom 12. Juni 2001
Az.:XI ZR 283/00
Vorinstanzen: OLG Braunschweig LG Braunschweig

Normen: GB §§ 197, 202, 607

Leitsätze:
a) Bei Annuitätendarlehen findet § 197 BGB auch auf den Tilgungsanteil der Zins- und Tilgungsraten Anwendung.
b) Zur Anwendung des § 202 BGB auf Forderungen der ehemaligen DDR gegen Schuldner, die Opfer von Enteignungsmaßnahmen waren.

Der XI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat auf die mündliche Verhandlung vom 12. Juni für Recht erkannt:
Auf die Revision der Beklagten wird das Urteil des 3. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Braunschweig vom 11.September 2000 im Kostenpunkt und insoweit aufgehoben, als zum Nachteil der Beklagten erkannt worden ist.
Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Landgerichts Braunschweig vom 28. Januar 2000 wird auch insoweit zurückgewiesen.
Die Klägerin trägt die Kosten der Rechtsmittelverfahren.
Von Rechts wegen

Tatbestand:
Die klagende Bundesrepublik Deutschland verlangt von den Beklagten aus übergegangenem Recht der früheren DDR die Rückzahlung von Altdarlehen. Dem liegt im wesentlichen folgender Sachverhalt zugrunde:
Die Landschaft der Provinz Sachsen und die Spar- und Darlehenskasse B. gewährten der Urgroßmutter bzw. dem Großvater der Beklagten ab 1911 die streitgegenständlichen Darlehen. Diese wurden an dem im heutigen Sachsen-Anhalt gelegenen landwirtschaftlichen Anwesen der Urgroßmutter, das später auf den Großvater der Beklagten überging, grundpfandrechtlich gesichert. Im Zuge von zwischen 1934 und 1938 nach dem Gesetz zur Regelung der landwirtschaftlichen Schuldverhältnisse vom 1. Juni 193’3 durchgeführten Entschuldungsverfahren wurden die Verbindlichkeiten auf 19.570 Goldmark (G M) und auf 9.170 Reichsmark (RM) festgesetzt. Zugleich wurde festgelegt, daß auf die Darlehen halbjährliche Raten in jeweils gleichbleibender Höhe zu entrichten waren, die sowohl Zins- als auch Tilgungsanteile enthielten. Durch notariell beurkundeten Übergabe- und Altent[…]


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