LG Kiel, Az.: 1 S 128/14, Urteil vom 29.04.2016
Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil des Amtsgerichts Kiel vom 23.04.2014, Az. 119 C 75/12, abgeändert. Die Klage wird abgewiesen.
Der Kläger hat die Kosten des Rechtsstreits in beiden Instanzen zu tragen.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Gründe
– abgekürzt nach §§ 540, 313a Abs. 1 ZPO –
Die Berufung der Beklagten ist zulässig und hat Erfolg.
Der Kläger konnte die Voraussetzungen eines Schadensersatzanspruchs gegen die Beklagte aus §§ 823 Abs. 1 BGB, 7 Abs. 1, 17, 18 StVG, 115 Abs. 1 Nr. 1 VVG, 1, 2 Pflichtversicherungsgesetz nicht beweisen.
Symbolfoto: Kasia Bialasiewicz/BigstockNach dem Ergebnis der Anhörung des Klägers und der Vernehmung des Zeugen D. ist die Kammer im Gegensatz zum Amtsgericht nicht davon überzeugt, dass die Beschädigungen an dem Pkw Seat Leon, die im Gutachten der DEKRA vom 25.08.2011 dokumentiert sind, tatsächlich auf einen vom Zeugen D. am 19.08.2011 verursachten Unfall zurückzuführen sind. Der Kläger, der für einen Unfall beim Betrieb eines Kraftfahrzeuges i. S. d. § 7 Abs. 1 StVG beweispflichtig ist, ist insoweit beweisfällig geblieben.
Allerdings hat der Zeuge D. ausgesagt, er habe am 19.08.2011 mit seinem Pkw Renault Twingo vor einem vor dem Betriebsgelände des Klägers abgestellten Fahrzeug einparken wollen und sei dabei versehentlich an dem abgestellten Fahrzeug entlanggeschrammt. Er sei parallel daran vorbeigefahren. Von der Richtigkeit dieser Aussage ist die Kammer aber nicht mit einer für eine Verurteilung der Beklagten hinreichenden Sicherheit überzeugt.
So war die Aussage des Zeugen im Kerngeschehen eher detailarm. Er konnte Einzelheiten des Unfallgeschehens nicht schildern und auch keinen Grund dafür nennen, warum ihm ein derart gravierender Fahrfehler unterlaufen sein soll. Auch wenn der Vorgang zum Zeitpunkt seiner Vernehmung weit zurücklag, so wäre angesichts dessen, dass es sich hier um einen sehr ungewöhnlichen Unfallhergang handelte und zudem das Fahrzeug eines guten Bekannten beschädigt wurde, zu erwarten gewesen, dass sich der Zeuge noch genauer erinnerte. Zweifel an der Richtigkeit der Aussage des Zeugen D. ergeben sich für die Kammer auch d[…]