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Rechtsanwälte Kotz GbR

Steuersparanlage – Schadensersatz und Rückabwicklung Darlehensvertrag

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 Brandenburgisches Oberlandesgericht
Az.: 3 U 100/06
Urteil vom 07.11.2007
Vorinstanz: Landgericht Potsdam, Az.: 8 O 203/05

In dem Rechtsstreit auf die mündliche Verhandlung vom 01.10.2007 für Recht erkannt:
Auf die Berufung der Kläger und unter Zurückweisung ihrer weitergehenden Berufung wird das Urteil des Landgerichts Potsdam vom 07.06.2006 – 8 O 203/05 – abgeändert und wie folgt neu gefasst:
1. Die Beklagte zu 1) wird verurteilt, die Kläger von den Darlehensrückzahlungs- und Zinszahlungsverpflichtungen aus ihrem Vorausdarlehensvertrag vom 25./29.07.1997, Konto-Nummer: …….mit der Beklagten zu 2) freizustellen;
2. es wird festgestellt, dass aus dem vorbezeichneten Vorausdarlehensvertrag keine Darlehensrückzahlungs- und Zinszahlungsansprüche der Beklagten zu 2) gegenüber den Klägern bestehen;
jeweils Zug um Zug gegen Auflassung eines Miteigentumsanteils von 400/100000 an dem Grundstück Gemarkung …, Flurstück….., Gebäude und Freiflächen, zur Größe von insgesamt 7198 m² verbunden mit dem Sondereigentum der Wohnung im 4. Obergeschoss mit einem Kellerraum, Aufteilungsplan Nr. …., eingetragen im Wohnungsgrundbuch des Amtsgerichts … von … Blatt …. an die Beklagten als Gesamthandsgläubiger sowie die Bewilligung der Eintragung im Grundbuch.
3. Die Beklagte zu 1) wird verurteilt, das Bausparguthaben der Kläger nebst Zinsen aus dem Bausparvertrag Nr. ………….abzurechnen und den sich aus der Abrechnung ergebenden Betrag an die Kläger zu zahlen.
4. Es wird festgestellt, dass die Beklagten den Klägern gesamtschuldnerisch den gesamten Schaden und alle Kosten zu ersetzen haben, die durch die Abwicklung des Darlehensvertrages und Übereignung der unter Ziffer 2 bezeichneten Eigentumswohnung entstehen.
5. Die Gerichtskosten und die außergerichtlichen Kosten der Kläger tragen diese zu 29%, die Beklagten als Gesamtschuldner zu 66% und die Erstbeklagte zu weiteren 5%. Von den außergerichtlichen Kosten der Erstbeklagten tragen diese 71% und die Kläger 29%. V[…]


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