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Rechtsanwälte Kotz GbR

Erbunwürdigkeit wegen Tötungsversuchs

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LG Hamburg – Az.: 322 O 302/18 – Teilurteil vom 14.06.2019

1. Die Beklagte wird verurteilt, den Klägern Auskunft zu erteilen über den Bestand des Nachlasses des am 3. Juli 2016 verstorbenen Erblassers, Prof. Dr. Dr. h.c. H1 G., zum Zeitpunkt seines Todes durch Vorlage eines Verzeichnisses nach § 260 BGB und zwar in privatschriftlicher Form gem. § 2214 Abs. 1 S. 1 BGB. Das Verzeichnis muss insbesondere sämtliche beim Erbfall vorhandenen Aktiva, wie insbesondere Immobilien, Sachen, Gesellschaftsbeteiligungen und Forderungen, sowie sämtliche Passiva des Nachlasses, also Nachlassverbindlichkeiten wie Erblasser- und Erbfallschulden enthalten und zwar unabhängig von der internationalen Belegenheit der Aktiv- und Passivpositionen.

Ferner sind in dem Nachlassverzeichnis sämtliche vom Erblasser innerhalb von 10 Jahren vor dessen Todestag (§ 2325 BGB) getätigten lebzeitigen Zuwendungen aufzuführen, also insbesondere Schenkungen, gemischte Schenkungen und im Wege der vorweggenommenen Erbfolge erfolgte Zuwendungen, Erlass von Forderungen (§ 397 BG8), Lebensversicherungen und sonstige Verträge zugunsten Dritter, und zwar unter Benennung des Datums des Zuwendungsvollzugs (Eigentumsübergang). Unabhängig von einer Frist ist im Nachlassverzeichnis auch Auskunft über Zuwendungen des Erblassers zu erteilen, sofern der Erblasser sich Nutzungsrechte wie z B. einen Nießbrauch oder ein Wohnungsrecht vorbehalten, den Gegenstand tatsächlich genutzt hat, Widerrufs- oder Rückübertragungsrechte vereinbart oder Zuwendungen an seinen Ehegatten gewährt hat. Die Beklagte hat auch Auskunft zu erteilen über den ehelichen Güterstand des Erblassers zum Zeitpunkt seines Todes, ggf. unter Beifügung einer Vertragsurkunde.

Die Auskünfte sind unter Belegvorlage (Kopien) zu erteilen.

2. Es wird im Wege des Grundurteils festgestellt, dass die Beklagte dem Grunde nach verpflichtet ist, den Wert der nach Erteilung der Auskünfte gemäß Klageantrag zu 1. noch zu benennenden Gegenstände des realen und fiktiven Nachlasses durch einen unparteiischen Sachverständigen zu ermitteln.

3. Es wird im Wege des Grundurteils festgestellt, dass die Beklagte dem Grunde nach verpflichtet ist, an die Kläger einen Betrag in nach Auskunftserteilung und Wertermittlung zu bestimmender Höhe nebst 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszins hieraus seit dem 5. Mai 2018 zu zahlen.

4. Die Kostenentscheidung bleibt dem Schlussurteil vorbehalten.

5. Obige Ziffer 1 des Urteils ist vorläufig vollstreckbar gegen Sicherheitsleistung der Kläger in Höhe vo[…]


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