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Rechtsanwälte Kotz GbR

Architektenhaftung für Bausummenüberschreitung

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 Oberlandesgericht Celle
Az.: 7 U 89/97
Verkündet am 30.01.2002
Revision wurde nicht angenommen -BGH, Az.: VII ZR 89/02 – Beschluss vom 13.02.2003

In dem Rechtsstreit hat der 7. Zivilsenat des Oberlandesgerichts Celle auf die mündliche Verhandlung vom 20. Dezember 2001 für Recht erkannt:
Die Berufung gegen das am 25. März 1997 verkündete Urteil der 3. Zivilkammer des Landgerichts Hildesheim wird auf Kosten des Klägers zurückgewiesen.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Der Kläger kann die Vollstreckung durch den Beklagten wegen der Kosten gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 10.000 EUR abwenden, es sei denn, der Beklagte leistet vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe. Beide Parteien dürfen die Sicherheit in Form einer selbstschuldnerischen, nicht befristeten und nicht bedingten Bürgschaft einer deutschen Bank, die dem Einlagensicherungsfonds beim Bundesverband deutscher Banken angehört, einer Volks- oder Raiffeisenbank, die dem Garantiefonds und Garantieverbund im Bundesverband deutscher Volksund Raiffeisenbanken angehört, oder einer öffentlichen Sparkasse leisten.

Beschwer des Klägers: 97.629, 69 EUR.
Tatbestand
Der Kläger unterhält und betreibt Q in denen hilfsbedürftige Menschen therapeutisch behandelt, betreut und gepflegt werden. Auf seinem Gelände befindet sich u. a. der sog. Hagenhof, den er sanieren und mit Anbauten erweitern sowie mit einem Neubau ergänzen wollte. Zu diesem Zweck erbrachten die Architekten Architektenleistungen. Im Jahre 1991 fertigten sie Kostenschätzungen, in denen sie zu Kosten von 2.770.000 DM für die Sanierung und den Umbau des Altbaus sowie von 3.080.000 DM für den Neubau kamen, die sie zuzüglich einer Baukostensteigerung von 6, 5 % auf 6.180.000 DM zusammenfassten (wobei ihnen ein Additionsfehler unterlief; richtig gewesen wären 6.230.250 DM). Auf dieser Grundlage beantragte der Kläger zur Finanzierung der Baumaßnahmen beim Sozialministerium einen Zuschuss von 900.000 DM und die Genehmigung einer Pflegesatzerhöhung um 9, 25 DM/Pflegetag (10, 6 %). Sein Förderantrag vom 2. September 1991 wurde vom Sozialministerium durch den Bescheid vom 20. Dezember 1991 genehmigt.

In der Folgezeit schieden die Architekten B. und H. aus. An deren Stelle trat der Beklagte, der ein Architekturbüro betreibt. Am 3./4. Juni 1992 schlossen die Parteien einen schriftlichen Architektenvertrag über den „Sanierungs- und Erweiterungsbau Ha[…]


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