BGH
Versäumnis-Urteil vom 19.03.2002
Az.: XI ZR 183/01
Vorinstanz: OLG Düsseldorf – LG Düsseldorf
Leitsatz:
Der Beweisantritt zu einer Haupttatsache darf nicht aufgrund der Würdigung von Indiztatsachen Übergangen werden.
Der XI Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat auf die mündliche Verhandlung vom 19 März 2002 für Recht erkannt
Auf die Revision der Klägerin wird das Urteil des 6. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Dusseldorf vom 26 April 2001 aufgehoben
Die Sache wird zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Revisionsverfahrens, an den 16 Zivilsenat des Berufungsgerichts zurückverwiesen
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar
Von Rechts wegen
Tatbestand
Die Klägerin nimmt die Beklagte aus abgetretenem Recht auf Schadensersatz wegen Nichterfüllung eines Aktiengeschäfts in Anspruch. Dem liegt folgender Sachverhalt zugrunde
Im Juni 1999 orderte der Rechtsanwalt Dr. B, der seine Ansprüche gegen die Beklagte inzwischen an die Klägerin abgetreten hat (im folgenden Zedent), bei der Beklagten insgesamt 30.000 frei handelbareInhaberaktien der amerikanischen S. Inc. zum Stückpreis von 4,02 DM. Nach Zahlung des Gesamtbetrages von 120.600 DM erhielt er eine auf ihn ausgestellte Urkunde über 30.000 Namensaktien aus einer nur beschränkt handelbaren Regulation-S-Emission des genannten Unternehmens. Daraus entwickelte sich ein Schriftwechsel, in dem der Zedent der Beklagten Täuschung beim Abschluß der Verträge vorwarf und Schadensersatzforderungen ankündigte.
Im August 1999 räumte die Beklagte ein, daß die Lieferung der Regulation-S-Aktien auf einem Fehler beruhte, und erklärte sich bereit, dem Zedenten im Austausch gegen die genannte Urkunde 30.000 frei handelbare S.-Aktien zur Verfügung zu stellen. Darauf reichte der Zedent die Urkunde an die Beklagte zurück. Diese nahm jedoch ein erneutes Schreiben des Klägers mit schweren Vorwürfen gegen sie zum Anlaß, die verabredete Lieferung der 30.000 frei handelbaren Aktien zu verweigern, und zahlte dem Zedent[…]