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Verkehrsunfallprozess – Hinweispflicht des Gerichts

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LG Potsdam – Az.: 6 O 332/17 – Urteil vom 04.05.2018

1. Die Klage wird abgewiesen.

2. Die Klägerin hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.

3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. die Vollstreckung der Beklagten abwenden durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrags, wenn nicht der jeweilige Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrags leistet.

4. Der Streitwert wird auf 5.553,19 € festgesetzt.
Tatbestand
Die Klägerin begehrt Schadensersatz nach einem Verkehrsunfall in Brandenburg a. d. H.

Unfallbeteiligt waren der von dem Zeugen K gesteuerte Pkw VW Golf sowie der von dem Beklagten zu 1 gesteuerte Pkw Skoda Superb, für dessen Haftpflichtversicherung der Beklagte zu 2 einstandspflichtig ist. Die beiden Fahrzeuge berührten einander am 19. November 2016 gegen 21:05 Uhr auf der Straße Neustädtischer Markt, auf der sie beide in Richtung Stadtmitte unterwegs waren, in Höhe der Hausnummer 3. Die Straße ist dort zweispurig. Der Beklagte zu 1 befuhr die linke Spur, der Zeuge K die rechte. Der Zeuge K wurde im Folgenden wegen unerlaubten Entfernens vom Unfallort zu einer Geldstrafe verurteilt.

Die Klägerin holte am 23. November 2016 ein Gutachten des TÜV Rheinland zu den Unfallschäden zu Kosten von 739,35 € ein. Danach war der Allgemeinzustand des Fahrzeugs gut. Es konnten augenscheinlich weder reparierte noch unreparierte Vorschäden festgestellt werden, lediglich altersgemäße Gebrauchsspuren. Das Fahrzeug war beschädigt und schadensbedingt nicht verkehrssicher. Der Kotflügel war deformiert, die Tür im Kantenbereich am Lack beschädigt, der Scheinwerfer verschrammt, der Stoßfänger verschoben, Kotflügel und Stoßfänger verformt. Die Reparaturkosten schätzte d[…]


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