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Rechtsanwälte Kotz GbR

Disagio- Erstattung bei vorzeitiger Beendigung eines Annuitätendarlehens

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Urteil: BGH
Az.: XI ZR 158/97
vom: 27.01.1998
Vorinstanz: OLG Frankfurt/M. ; LG Frankfurt/M.

Leitsätze:
»Zur Berechnung der Disagioerstattung bei vorzeitiger Beendigung eines
Annuitätendarlehens.«

 Tatbestand:

Die Parteien streiten über die Höhe des von der Beklagten zu erstattenden
Disagios und der herauszugebenden Nutzungen.
Der Kläger – Professor für Mathematik – und seine Ehefrau nahmen im Jahre 1974
bei der Beklagten ein Annuitätendarlehen mit einer Laufzeit von ca. 30 Jahren
über 75.000 DM zu jährlich 7,5 % Zinsen auf. Die Kreditnehmer hatten
halbjährige Zins- und Tilgungsraten zu leisten. Bei Auszahlung der Valuta
behielt die Beklagte das vereinbarte Disagio von 6,75 % mit 5.062,50 DM
vertragsgemäß ein. Ende 1977 übten die Darlehensnehmer das eingeräumte
Kündigungsrecht mit Wirkung zum 30. Juni 1978 aus und zahlten den von der
Beklagten verlangten Betrag zurück.
Im Jahre 1993 forderte der Kläger die Beklagte zur Rückzahlung des
unverbrauchten Disagios und eines angeblichen Guthabens wegen Übertilgung auf.
Die Beklagte erstattete daraufhin am 4. März 1994 insgesamt 8.073,56 DM, wovon
nach ihrer Tilgungsbestimmung 4.089,32 DM auf den herauszugebenden Teil des
Disagios und 3.984,24 DM auf die daraus gezogenen Nutzungen unter
Zugrundelegung eines jährlichen Durchschnittszinssatzes von 6,23 % entfallen.
Mit der Klage verlangt der Kläger aus eigenem und aus abgetretenem Recht
seiner Ehefrau die Zahlung weiterer 16.062,49 DM nebst Zinsen.

Der Kläger ist der Auffassung: Das Disagio stelle einen von der Beklagten im
voraus verlangten Zinsbestandteil dar. Dieser sei anteilig für jedes der 60
Tilgungshalbjahre mit 84,38 DM zu berücksichtigen. Der nach der – auch
Zinseszinsen erfassenden – exponentiellen Berechnungsmethode zu bestimmende
Bereicherungsanspruch von 6.480 DM müsse mit 8,75 % p. a. verzinst werden,
weil die Beklagte in dieser Höhe Nutzungen aus dem Erstattungsbetrag gezogen
habe.

Das Landgericht hat die Klage abgewiesen. Auf die Berufung des Klägers hat das
Berufungsgericht die Beklagte zur Zahlung von 2.441,91 DM nebst 7%
Fälligkeitszinsen aus 4.402,85 DM seit 1. Mai 1997 verurteilt. Mit der –
zugelassenen – Revision verfolgt der Kläger seinen ursprünglichen Klageantrag
weiter. Die Beklagte beantragt im Wege der A[…]


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