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Anrechnungsbestimmung – RVG: Anrechnung erfolgt nur wegen desselben Gegenstands

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LG Konstanz
Az: 11 S 28/05
Urteil vom 24.06.2005
Vorinstanz: AG Singen – Az.: 1 C 281/04

In dem Rechtsstreit wegen Forderung hat die 1. Zivilkammer des Landgerichts Konstanz für Recht erkannt:

I.

Auf die Berufung der Klägerin wird das Urteil des Amtsgerichts Singen vom 27.1.2005 (1 C 281/04) wie folgt abgeändert:

Die Beklagte wird verurteilt, die Klägerin von den Gebührenansprüchen der Rechtsanwälte XXXX gemäß Rechnung vom XXXXX in Höhe von 46,34 Euro freizustellen.

II.

Die Berufung der Beklagten wird zurückgewiesen.

III.

Die Beklagte trägt die Kosten des Berufungsverfahrens.

IV.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Die Beklagte kann die Vollstreckung gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 500,00 Euro abwenden, wenn nicht die Klägerin vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

V.

Die Revision gegen das vorliegende Urteil wird zugelassen.
Entscheidungsgründe:
I.

Hinsichtlich der tatsächlichen Feststellungen kann auf das amtsgerichtliche Urteil verwiesen werden.

Beide Parteien haben gegen das amtsgerichtliche Urteil Berufung eingelegt.

Die Klägerin beantragt:

Unter Abänderung des am 27.1.2005 verkündeteten Urteils des Amtsgerichts Singen, Aktenzeichen 1 C 281/04, die Beklagte zu verurteilen, die Klägerin von den Gebührenansprüchen der XXXXXX gemäß Rechnung vom XXXX in Höhe von 46,34 Euro freizustellen.

Die Beklagte beantragt,

die Berufung der Klägerin zurückzuweisen.

Die Beklagte beantragt mit ihrer Berufung weiter:

Das am 27.1.2005 verkündete Urteil des Amtsgerichts Singen, Aktenzeichen 1 C 281/04, wird aufgehoben und die Klage wird abgewiesen.

Die Klägerin beantragt:

Die Berufung der Beklagten wird zurückgewiesen.

II.

Die zulässige Berufung der Klägerin ist begründet.

Soweit die Klage abgewiesen wurde, beruht die Entscheidung des Amtsgerichts auf einem Rechtsfehler. Das Amtsgericht hat die Anrechnungsbestimmung der Vorbemerkung Ziffer 4 zu Teil 3 des Vergütungsverzeichnisses zu RVG fehlerhaft angewendet. Eine Anrechnung erfolgt nur dann, wenn wegen desselben Gegenstands eine Geschäftsgebühr nach der Nummer 2400 entstanden ist. Die Prozessbevollmächtigten der Klägerin haben außergerichtlich die Regulierung eines Verkehrsunfalls gegenüber der Beklagten betrieben. Gerichtlich geltend gemacht wird nunmehr die für diese […]


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