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Wohnwagenkauf – Rückabwicklung wegen Mängeln

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Oberlandesgericht Düsseldorf
Az: I-1 U 2/07
Urteil vom 20.10.2007

Der Beklagte wird verurteilt, an die Kläger einen neuen Wohnwagen des Fabrikats Trigano, Modell Rubis 420, nebst Vorzelt der Marke AKS 1300, Zug um Zug gegen Rückgabe des Wohnwagens der Marke Trigano, Typ Rubis 420, Kraftfahrzeugbrief-Nr.: , Schlüsselnummer , nebst Vorzelt, Marke AKS 1300, zu liefern.
Es wird festgestellt, dass der Beklagte sich mit der Rücknahme des Wohnwagens der Marke Trigano, Typ Rubis 420 Kraftfahrzeugbrief-Nr.: , Schlüsselnummer , nebst Vorzelt, Marke AKS 1300, in Verzug befindet.

Die weitergehende Klage wird abgewiesen.

Die Kosten des Rechtsstreits tragen der Beklagte zu 45 % und die Kläger zu 55 %.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Gründe:
I.
Die klagenden Eheleute verlangen von dem Beklagten, einem Händler für Freizeitmobile, in erster Linie Rückabwicklung eines Wohnwagenkaufs. Dem liegt folgender Sachverhalt zugrunde:

Mit Bestellung vom 25. September 2004 bestellte der klagende Ehemann bei den Beklagten einen neuen Wohnwagen der Marke Trigano, Typ 420, zusammen mit einem Vorzelt mit der Bezeichnung AKS 1300. Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die Anlage K 1 Bezug genommen.

Am 1. April 2005 wurde das Fahrzeug an die Kläger ausgeliefert. In der Empfangsbestätigung für die finanzierende Bank erklärte der klagende Ehemann, das Fahrzeug in einem einwandfreien Zustand erhalten zu haben (Bl. 117 d.A.). Mit Schreiben vom 24. Mai 2005 rügten die Kläger mehrere Mängel und setzten dem Beklagten eine Frist bis zum 10. Juni 2005, um diese zu beseitigen. Weitere Mängel wurden von den Klägern mit Schreiben vom 8. Juli 2005 gerügt (Anlage K 15). Als sich erneut Mängel zeigten, schalteten die Kläger einen Anwalt ein, der sich mit Schreiben vom 2. September 2005 an den Beklagten wandte (Anlage K 3). Er vertrat den Standpunkt, dass eine wertminderungsfreie Nachbesserung nicht möglich sei. Zur Vermeidung eines Rechtsstreits schlug er vor, dass der Beklagte das gelieferte Fahrzeug zurücknimmt und den Kaufpreis samt Finanzierungskosten erstattet. Mit Antwortschreiben vom 20. September 2005 teilte der Beklagte dem Anwalt der Kläger mit, er habe mit dem französischen Hersteller Rücksprache genommen. Er habe sich bereiterklärt, das Fahrzeug im Werk zu untersuchen und die Män[…]


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