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Absehen von Anordnung eines Fahrverbots bei Rotlichtverstoß – Voraussetzungen

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Rotlichtverstoß: Fahrverbot und Geldbuße bestätigt
In einem jüngst ergangenen Urteil wurde das Fahrverbot und die Geldbuße für einen Betroffenen wegen eines qualifizierten Rotlichtverstoßes bestätigt. Der Polizeipräsident in Berlin hatte bereits eine Geldbuße von 230 Euro und ein einmonatiges Fahrverbot gegen den Betroffenen verhängt. Der Betroffene legte gegen diese Entscheidung Einspruch ein, der jedoch abgewiesen wurde. Das Amtsgericht Tiergarten bestätigte das Fahrverbot und die Geldbuße.

Direkt zum Urteil: Az.: 3 Ws (B) 64/22 – 162 Ss 21/22  springen.

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Einspruch gegen Bußgeldbescheid
Der Betroffene legte gegen den Bußgeldbescheid vom 19. April 2021 Einspruch ein und beschränkte diesen in der Hauptverhandlung auf den Rechtsfolgenausspruch. Sein Verteidiger argumentierte mit verschiedenen Verfahrensrügen und Verletzungen des sachlichen Rechts. Diese Rügen hatten jedoch keinen Erfolg und der Einspruch wurde abgewiesen.
Rechtsbeschwerde ohne Erfolg
Der Betroffene legte gegen das Urteil des Amtsgerichts Tiergarten Rechtsbeschwerde ein. Die Generalstaatsanwaltschaft Berlin beantragte, die Rechtsbeschwerde als offensichtlich unbegründet zu verwerfen. Die Rechtsbeschwerde hatte in der Sache keinen Erfolg und wurde abgewiesen.
Fazit: Fahrverbot und Geldbuße bestätigt
Das einmonatige Fahrverbot und die Geldbuße von 230 Euro wurden im vorliegenden Fall bestätigt. Der Betroffene konnte mit seinen Einwänden und Verfahrensrügen nicht durchdringen und die Entscheidung des Polizeipräsidenten in Berlin wurde vom Amtsgericht Tiergarten bestätigt.

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Das vorliegende Urteil
KG Berlin – Az.: 3 Ws (B) 64/22 – 162 Ss 21/22 – Beschluss vom 21.04.2022

Die Rechtsbeschwerde des Betroffenen gegen das Urteil des Amtsgerichts Tiergarten vom 14. Dezember 2021 wird als unbegründet verworfen.

Der Betroffene hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen.
Gründe
I.


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