LANDGERICHT SCHWERIN
Az.: 6 S 34/10
Urteil vom 29.09.2010
In dem Rechtsstreit hat das Landgericht Schwerin, Zivilkammer 6, auf die mündliche Verhandlung vom 27. September 2010 für Recht erkannt:
1. Auf die Berufung des Klägers wird das Urteil des Amtsgerichts Wismar vom 2. März 2010 samt dem ihm zu Grunde liegenden Verfahren aufgehoben. Die Sache wird zur anderweitigen Verhandlung und erneuten Entscheidung – auch über die Kosten des Berufungsverfahrens – an das Amtsgericht Wismar zurückverwiesen.
2. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
3. Der Streitwert der Berufung wird auf 1.431,72 € festgesetzt.
Gründe:
I.
Der Kläger, Eigentümer eines Pkw, nimmt die Beklagte als Haftpflichtversicherung eines Mopedfahrers auf Schadensersatz nach einem Verkehrsunfall vom 3. April 2009 in Anspruch.
Unfallhergang und Haftungsquote sind streitig.
Der Kläger behauptet, der Zeuge … als Fahrer des Mopeds habe den Pkw des Klägers bereits überholt und dabei den Pkw mit dem rechten Ellenbogen und Teilen seines Mopeds gestreift, noch bevor er (der Kläger) zum Abbiegen nach links angesetzt gehabt hatte. Dadurch sei an seinem Pkw ein lang gezogener Streifschaden entstanden.
Die Beklagte behauptet, der Kläger habe im Zeitpunkt der Kollision das Abbiegemanöver bereits eingeleitet gehabt und wirft ihm vor, seiner Rückschaupflicht nicht genügt zu haben.
Der Kläger geht von einer alleinigen Haftung der Beklagten aus, die Beklagte von einer Mithaftung des Klägers zu 1/3.
Es wurde ein privates Sachverständigengutachten der Dekra eingeholt, der Kläger ließ das Fahrzeug für 3.466,16 € (einschließlich Mietwagenkosten) reparieren. Gutachten und Rechnung sind nicht zu den Akten gelangt.
Mit Schreiben vom 15. Mai 2009 rechnete die Beklagte den Schaden unter Berücksichtigung einer Wertminderung, der Sachverständigenkosten und der Reparaturrechnung des Autocenters Wismar GmbH von 3.466,16 € abzüglich einer 1/3 Mithaftung des Klägers ab und ermittelte so einen Zahlbetrag von 2.095,44 € (Anlage K 1). Ende Mai 2009 zahlte sie einen Betrag von 2.[…]