Amtsgericht Köln – Az.: 115 C 381/20 – Urteil vom 25.06.2021
Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger Zinsen i.H.v. 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz aus einem Betrag i.H.v. 1.082,07 € seit dem 16.05.2020 zu zahlen.
Die Beklagte wird verurteilt, den Kläger von den außergerichtlichen Rechtsverfolgungskosten i.H.v. 201,71 € freizustellen.
Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
Die Kosten des Rechtsstreits trägt die Beklagte zu 54 % und der Kläger zu 46 %.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Die Beklagte kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung i.H.v. 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn der Kläger nicht vor der Vollstreckung Sicherheit i.H.v. 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.
Tatbestand:
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Der Kläger begehrt von der Beklagten vollständige Erstattung von Flugscheinkosten für von ihm erworbene Flugscheine für sich, seine Ehefrau (Frau Frau I. T.) sowie seine Tochter.
Der Kläger buchte am 01.12.2019 für 1.968,48 EUR von der Beklagten angebotene Flüge von Düsseldorf nach Newark und von New York nach Düsseldorf. Der Hinflug sollte am 00.00.0000, die Rückflüge am 00.00.0000 und 00.00.0000 durchgeführt werden.
Der Kläger stornierte die Flüge am 12.03.2020 über das Online-Portal der Beklagten. Zumindest im Zeitpunkt des geplanten Reiseantritts am 00.00.0000 bestand in den USA ein Einreiseverbot für deutsche Staatsbürger. Die von dem Kläger gebuchten Flüge wurden nicht durchgeführt.
Der Kläger forderte die Beklagte mehrfach telefonisch zur Rückerstattung des Flugpreises auf. Nachdem dies erfolglos blieb, forderte er die Beklagte erneut mit Schreiben vom 04.05.2020 unter Fristsetzung bis zum 15.05.2020 zur Zahlung auf. Als eine Zahlung weiterhin ausblieb, beauftragte der Kläger seinen jetzigen Prozessbevollmächtigten. Dieser forderte die Beklagte mit Schreiben vom 27.05.2020 erfolglos zur Rückerstattung auf.
Der Kläger ist der Auffassung, die Stornierung stelle sowohl eine Kündigung als auch einen Rücktritt vom Luftbeförderungsvertrag dar, weshalb der Flugpreis von der Beklagten gänzlich zu erstatten sei und nicht lediglich die Steuern und Gebühren.
Der Kläge[…]