OLG Koblenz – Az.: 5 U 1030/13 – Beschluss vom 30.12.2013
Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Landgerichts Koblenz vom 12. Juli 2013 wird zurückgewiesen.
Der Kläger hat auch die Kosten der Berufung zu tragen.
Das Urteil und dieser Beschluss sind vorläufig vollstreckbar. Der Kläger kann die Zwangsvollstreckung durch die Beklagte gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages abwenden, sofern nicht die Beklagte zuvor Sicherheit in gleicher Höhe leistet.
Der Streitwert wird auf 36.205,66 € festgesetzt.
Gründe
I.
Der Kläger wurde am 11.03.2010 wegen eines entgleisten Hypertonus, akuter Verwirrtheit und starker Unruhe in das M. – Krankenhaus in N. aufgenommen, dessen Trägerin die Beklagte ist. Er wurde zunächst in der Inneren, später in der Geriatrischen Station medikamentös behandelt.
Am frühen Morgen des 14.03.2010, gegen 3.45 Uhr informierte ein Patient (Bettnachbar) den diensthabenden Pfleger darüber, dass der Kläger aus dem Fenster gesprungen sei. Dieser wurde sodann außerhalb des Zimmers, 5 m tiefer auf dem Asphalt liegend verletzt aufgefunden.
Hierfür macht der Kläger die Beklagte verantwortlich. Die Ärzte und das Pflegepersonal hätten auf sein Verhalten, die Ausfallerscheinungen und die Halluzinationen nicht adäquat reagiert. Die Medikation sei nicht ordnungsgemäß gewesen und die gebotenen Sicherheitsmaßnahmen seien unterlassen worden.
Vor diesem Hintergrund hat er in erster Instanz, jeweils verzinslich die Zahlung eines Schmerzensgeldes (20.000,00 €), eines Haushaltsführungsschadens (9.120,00 €), eines weiteren Schadensersatzes (2.085,66 €), außergerichtlicher Rechtsanwalts- kosten (1.505,35 €) sowie die Feststellung der Ersatzpflicht von in die Zukunft gerichteter materieller und immaterieller Ansprüche begehrt.
Die Beklagte ist dem entgegengetreten. Das Verhalten ihrer Mitarbeiter sei korrekt, der Unfall nicht vermeidbar gewesen.
Das Landgericht hat die Klage sachverständig beraten abgewiesen. Die Medikation sei zutreffend gewählt und dosiert, der Sturz des Klägers aus dem Fenster sei weder vorwerfbar noch vermeidbar gewesen.
Hiergegen wendet sich der Klä[…]