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Ist in einem Arbeitsvertrag nicht ausdrücklich geregelt, dass keine Pflicht zur Sonntagsarbeit besteht, so kann der Arbeitgeber im Rahmen seines Weisungsrechts betriebliche Sonntagsarbeit oder Feiertagsarbeit anordnen (vgl. LAG Baden-Württemberg, Urteil v. 17.7.2008, Az.: 9 Sa 20/08). Der Arbeitnehmer kann sich in diesen Fällen auch nicht darauf berufen, dass im Arbeitsvertrag nicht vereinbart sei, dass er Sonn- und Feiertags nicht arbeiten müsse.[…]