AG Wuppertal – Az.: 33 C 76/13 – Urteil vom 30.10.2014 Die Beklagten werden als Gesamtschuldner verurteilt, an die Klägerin 544,57 Euro (i. W.: fünfhundertvierundvierzig 57/100 Euro) nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszins seit dem 01.01.13 und 229,55 Euro (i. W.: zweihundertneunundzwanzig 55/100 Euro) nebst Zinsen in gleicher Höhe seit dem 22.03.13 zu zahlen. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen. Die Kosten des Rechtsstreits haben die Beklagten zu 1/3, die Klägerin zu 2/3 zu tragen. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Die von der Vollstreckung betroffene Partei darf die Vollstreckung jedoch durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe von 110 % des vollstreckten Betrages abwenden, wenn nicht die vollstreckte Partei vor der Vollstreckung Sicherheit in derselben Höhe leistet.
Tatbestand
Am 08.11.12 gegen 11.45 Uhr kam es im in der Mauerstraße, Wuppertal, gelegenen Parkhaus, Ebene B 1, zu einem Verkehrsunfall zwischen dem Pkw der Klägerin, von dieser gefahren, und dem von dem Beklagten zu 1) gehaltenen, von der Beklagten zu 2) gefahrenen, bei der Beklagten zu 3) haftversicherten Pkw dergestalt, dass die Beklagte mit ihrem Pkw die dortige Fahrgasse, die rechts-, wie linksseitig von rechtwinklig zur Fahrgasse befindlichen Parktaschen gesäumt ist, befuhr, anhielt und sodann zurücksetzte, hierbei stieß sie gegen die Fahrerseite des aus einer Parktasche in die Fahrgasse einfahrenden klägerischen Pkws; nach Behauptung der Beklagten bewegte der sich rückwärtssetzend in die Fahrgasse. Nach teilweiser Schadensersatzleistung verlangt die Klägerin restlichen Schadensersatz und außergerichtliche anwaltliche Rechtsverfolgungskosten und beantragt der Sache nach teilweiser Klagerücknahme, die Beklagten als Gesamtschuldner zu verurteilen, an sie 1.348,43 Euro nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszins seit dem 01.01.13 und 316,18 Euro nebst Zinsen in gleicher Höhe und gleichem Zinsbeginn zu zahlen. Die Beklagten beantragen, Klageabweisung. Wegen des weiteren Vorbringens und des Ergebnisses der Beweisaufnahme, der Sachverständige Dipl.-lngs. …, Wuppertal, hat ein schriftliches Gutachten erstattet, wird auf die gewechselten Schriftsätze, die Sitzungsniederschrift und jenes schriftliche Gutachten verwiesen.
Entscheidungsgründe
Die Klage ist zum Teil begründet. Da sich die unfallbeteiligten Fahrzeuge zum unfallkritischen Zeitpunkt im Betriebsvorgang befanden, der über den Fahrvorgang hinaus dann anhält, wenn das Fahrzeug nur kurzfristig oder verkehrsbehindernd abgestellt ist, sich dieses Unfallereignis also beim Betrieb im Sinne des § 7 Abs. 1 StVG ereignete, da ferner für keinen der unfallbeteiligten Fahrzeugführer samt Fahrzeug das Unfallereignis nachweisbar nur durch höhere Gewalt verursacht worden ist (§ 7 Abs. 2 StVG), ergibt sich die grundsätzliche Haftung der Beklagten als Fahrer bzw. Halter bzw. Kraftfahr-Haftpflichtversicherer gemäß den §§ 7 Abs. 1, 17 Abs. 1, Abs. 2, 18 Abs. 1 Satz 1, Abs. 3 StVG, 115 Abs. 1 Ziff. 1 VVG, wobei der Umfang der Haftung wie folgt geregelt ist: Bei der im Rahmen des § 17 Abs. 2, Abs….