LG Karlsruhe
Az: 9 S 67/09
Urteil vom 05.02.2010
1. Auf die Berufung des Klägers wird das Urteil des Amtsgerichts Bretten vom 29.01.2009 – 1 C 197/08 – im Kostenpunkt aufgehoben und im Übrigen wie folgt abgeändert:
Die Beklagten werden als Gesamtschuldner verurteilt, an den Kläger 675,00 EUR zuzüglich außergerichtlicher Rechtsanwaltskosten in Höhe von 120,67 EUR jeweils nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz der Beklagte Ziffer 1 seit 15.05.2008 und der Beklagte Ziffer 2 seit 04.01.2009 zu zahlen.
2. Die Beklagten tragen die Kosten des Rechtsstreits erster und zweiter Instanz als Gesamtschuldner.
3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Gründe
I.
Der Kläger begehrt Schadensersatz wegen der Beschädigung eines Fernsehers und eines DVD-Players. Wegen weiterer Einzelheiten des Sachverhalts wird auf die Tatsachenfeststellungen im Tatbestand des erstinstanzlichen Urteils Bezug genommen (§§ 540, 313 a ZPO).
Das Amtsgericht hat die Klage abgewiesen. Der Kläger sei beweisfällig dafür geblieben, dass der streitgegenständliche Schaden durch fahrlässiges Verhalten der Beklagten widerrechtlich verursacht worden sei. Nach den Angaben des Beklagten Ziffer 2 stehe zwar fest, dass er beim Abkippen von Recycling-Material mit der Planenstange an die Oberleitung gekommen sei. Beim Abkippen von Ladung mit seinem Lkw sei er aber noch nie an einer Oberleitung hängen geblieben. Es hätten für ihn daher keinerlei Anhaltspunkte bestanden, dass er eine Oberleitung berühren und es in der Folge zu einem Kurzschluss mit Überspannungsschäden an Geräten im Versorgungsgebiet kommen könne. Das Amtsgericht hat daher die Auffassung vertreten, dass das Verhalten des Beklagten Ziffer 2 noch nicht als fahrlässig zu bewerten sei. In der vorliegenden Situation wäre es überzogen, vom Beklagten Ziffer 2 zu verlangen, dass er sich vorab zu erkundigen habe, in welcher Höhe sich auf der Baustelle Oberleitungen befinden. Ein Lkw-Fahrer dürfe vielmehr darauf vertrauen, dass er mit seinem Lkw auch beim Abkippen von Ladung keine Oberleitungen berühren könne. Da es somit an einem Verschulden seines Verrichtungsgehilfen fehle, sc[…]