AG Pfaffenhofen – Az.: 1 C 256/12 – Urteil vom 12.06.2012 1. Die Klage wird abgewiesen. 2. Der Kläger hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen. 3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Beschluss
Der Streitwert wird auf 145,18 € festgesetzt. (abgekürzt nach § 313a Abs. 1 ZPO)
Gründe
Die zulässige Klage ist im tenorierten Umfang begründet, ansonsten unbegründet. I. Der Kläger ist aktivlegitimiert. Die Abtretung vom 13.04.2012 ist bestimmt iSd. obergerichtlichen Rechtsprechung. Einwendungen gegen diese wurden von Beklagtenseite nicht mehr erhoben. II. Der Kläger hat gegen die Beklagte keinen weiteren Honoraranspruch. Ein Anspruch ergibt sich für den Kläger gegen die Beklagte auf Ersatz seines Sachverständigenhonorars aus §§ 823 BGB, 7 Abs. 1 StVG, 115 Abs. 1 VVG. Nach LG Nürnberg-Fürth 8. Zivilkammer, Urteil vom 29.02.2012, Az. 8 S 2791/11 gilt folgendes: „1. Die Kosten eines Sachverständigengutachtens gehören zu den mit dem Schaden unmittelbar verbundenen und gemäß § 249 Abs. 1 BGB auszugleichenden Vermögensnachteilen, soweit die Begutachtung zur Geltendmachung des Schadensersatzanspruchs erforderlich und zweckmäßig ist. Ebenso können diese Kosten zu dem nach § 249 Abs. 2 Satz 1 BGB erforderlichen Herstellungsaufwand gehören, wenn eine vorherige Begutachtung zur tatsächlichen Durchführung der Wiederherstellung erforderlich und zweckmäßig ist (vgl. BGH NJW 2007, 1450). a) Ein nach § 249 Abs. 1 BGB erstattungsfähiger Vermögensnachteil kann dem Geschädigten durch die Erholung des Sachverständigengutachtens nur in der Höhe entstanden sein, auf die sich das dem Sachverständigen geschuldete Honorar beläuft (so zur Erstattungsfähigkeit von Rechtsanwaltskosten auch BGH, Urteil vom 13.12.2011, Az.: VI ZR 274/10, juris). Wenn eine Vergütung für die Erstellung des Sachverständigengutachtens nicht ausdrücklich vereinbart wurde, muss gemäß § 632 Abs. 2 BGB davon ausgegangen werden, dass zwischen dem Kläger und dem Sachverständigen, dem er den Auftrag zur Gutachtenserstellung erteilt hatte, die übliche Vergütung als vereinbart gilt (BGH VersR 2006, 1131). Nur diese Vergütung schuldet der Kläger dem Sachverständigen, so dass dem Kläger für die Erholung des Sachverständigengutachtens auch nur ein Schaden in Höhe der üblichen Vergütung für die Erstellung des Sachverständigengutachtens entstanden sein kann. Unabhängig von der Frage der Erforderlichkeit, ist der nach § 249 Abs. 1 BGB zu ersetzende Betrag jedenfalls auf die Höhe der üblichen Vergütung beschränkt. b) Nach § 249 Abs. 2 Satz 1 BGB hat der Schädiger den zur Wiederherstellung der beschädigten Sache erforderlichen Geldbetrag zu zahlen. Er hat hierzu den Finanzierungsbedarf des Geschädigten in Form des zur Wiederherstellung erforderlichen Geldbetrags zu befriedigen und nicht etwa vom Geschädigten bezahlte Rechnungsbeträge zu erstatten (vgl. BGHZ 61, 346, 347 zu Kreditkosten). Der tatsächliche Aufwand bildet freilich (ex post gesehen) bei der Schadensschätzung nach § 287 ZPO oft einen Anhalt zur Bestimmung des zur Herstellung „erforderlichen“ (ex ante zu bemessenden) Betrages im Sinne von §249 Abs. 2 Satz 1 BGB (BGH VersR 2007, 560; BGHZ 61, 346, 347 f.)….