Eine ordentliche Kündigung eines Mietverhältnisses wegen Zahlungsverzugs des Mieters nach § 573 Abs. 2 Nr. 1 BGB darf erfolgen, ohne dass die für eine fristlose Kündigung nach § 543 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 BGB (Für zwei aufeinander folgende Termine mit der Entrichtung der Miete oder eines nicht unerheblichen Teils der Miete in Verzug ist oder in einem Zeitraum, der sich über mehr als zwei Termine erstreckt, mit der Entrichtung der Miete in Höhe eines Betrages in Verzug ist, der die Miete für zwei Monate erreicht) erforderlichen Mietrückstände erreicht sein müssen. Da die ordentliche Kündigung im Gegensatz zur fristlosen Kündigung dem Vermieter die Lösung vom Vertrag nur unter Beachtung der gesetzlichen oder der vereinbarten Kündigungsfrist erlaubt, besteht kein nach Auffassung des Bundesgerichtshofs kein Grund dafür, die für die fristlose Kündigung festgesetzten Grenzen auf die ordentliche Kündigung zu übertragen. Eine zur ordentlichen Kündigung berechtigende nicht unerhebliche Verletzung der Zahlungspflicht liegt jedoch noch nicht vor, wenn der Rückstand eine Monatsmiete nicht übersteigt und die Verzugsdauer weniger als einen Monat beträgt (BGH, Urteil vom 10.10.2012, Az.: VIII ZR 107/12).[…]
Ganzen Artikel lesen auf: Erbrechtsiegen.de OLG Dresden – Az.: 17 W 1000/18 – Beschluss vom 25.01.2019 Der Nichtabhilfebeschluss des Amtsgerichts Chemnitz vom 09.10.2018/30.10.2018 wird aufgehoben. Das Verfahren wird zur Durchführung eines regelrechten Abhilfeverfahrens an die zuständige Nachlassabteilung des Amtsgerichts Chemnitz zurückgegeben. Gründe I. Zur Überprüfung steht die Abweisung eines Antrages und eines Hilfsantrages auf Erteilung […]