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AG Charlottenburg – Az.: 210 C 198/20 – Urteil vom 12.08.2021

1. Das Versäumnisurteil des Amtsgerichts Charlottenburg vom 01. Oktober 2020 – 210 C 198/20 wird aufgehoben.

2. Es wird festgestellt, dass die Beklagten gegen den Kläger keinen Rückforderungsanspruch hinsichtlich der für die Nebenräume im Dachgeschoss – Bodenraum im nördlichen Seitenflügel bis zur Eisentür, 120 m² – im Anwesen Xstraß X, Berlin bezahlten 281,21 Euro für den Monat Juli 2020 haben.

3. Die Beklagten werden als Gesamtschuldner verurteilt, dem Kläger 37,46 Euro Nutzungsentschädigung für die Zeit vom 01. August 2020 bis zum 04. August 2020 nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz hieraus seit dem 16. November 2020 zu zahlen.

4. Die Beklagten werden als Gesamtschuldner verurteilt, dem Kläger vorgerichtliche Rechtsanwaltskosten in Höhe von 403,22 Euro zu zahlen.

5. Die Beklagten werden als Gesamtschuldner verurteilt, die Räume in der ###straße ###straße ### in Berlin, IV. OG links bestehend aus 4,5 Zimmern, einer Küche, Toilette, Bad, Diele, Mansarde und Kellerraum und die Räume in der ###straße ###straße ### in Berlin, IV. OG rechts bestehend aus 4 Zimmern, einer Kammer, einer Küche, Korridor, Diele, Bad und einer Toilette jeweils zu räumen und an den Kläger herauszugeben.

6. Die Beklagten werden als Gesamtschuldner verurteilt, den Kläger von vorgerichtlichen Rechtsanwaltskosten der Rechtsanwälte ### in Höhe von 1.324,60 Euro freizustellen.

7. Der Beklagte zu 1) wird verurteilt, dem Kläger Schmerzensgeld in Höhe von 4.000,00 Euro zu zahlen.

8. Der Beklagte zu 1) wird verurteilt, den Kläger von vorgerichtlichen Rechtsanwaltskosten der Rechtsanwälte ### in Höhe von 1.624,93 Euro freizustellen.

9. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

10. Die Kosten des Rechtsstreits sind wie folgt zu tragen: Der Kläger trägt 30 % der Gerichtskosten sowie 30 % der eigenen außergerichtlichen Kosten und jeweils 30 % der außergerichtlichen Kosten des Beklagten zu 1) und der Beklagten zu 2). Der Beklagte zu 1) und die Beklagte zu 2) tragen als Gesamtschuldner 70 % der Gerichtskosten sowie 70 % der außergerichtlichen Kosten des Klägers. Im Übrigen trägt der Beklagte zu 1) 70 % der eigenen außergerichtlichen Kosten und trägt die Beklagte zu 2) ebenfalls 70 % der eigenen außergerichtlichen Kosten.

11. Das Urteil ist hinsichtlich der Ziffer 5. des Tenors vorläufig vollstreckbar, im Übrigen gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrags vorläufig v[…]


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