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Arbeitsvergütung – unverhältnismäßig gering

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Bundesarbeitsgericht
Az: 10 AZR 703/07
Urteil vom 22.10.2008

Leitsatz:
Die Regelung in § 850h Abs. 2 Satz 2 ZPO, wonach bei der Prüfung, ob der Schuldner einem Dritten in einem ständigen Verhältnis Arbeiten oder Dienste gegen eine unverhältnismäßig geringe Vergütung leistet, auf alle Umstände des Einzelfalls, insbesondere die Art der Arbeits- und Dienstleistung, die verwandtschaftlichen oder sonstigen Beziehungen zwischen dem Dienstberechtigten und dem Dienstverpflichteten und die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit des Dienstberechtigten, Rücksicht zu nehmen ist, erfordert eine fallbezogene Beurteilung und schließt die fallübergreifende Annahme aus, eine Vergütung sei immer dann nicht unverhältnismäßig gering, wenn sie mehr als 75 % der üblichen Vergütung beträgt.
In Sachen hat der Zehnte Senat des Bundesarbeitsgerichts aufgrund der mündlichen Verhandlung vom 22. Oktober 2008 für Recht erkannt:

1. Auf die Revision des Klägers wird das Urteil des Landesarbeitsgerichts Baden-Württemberg – Kammern Freiburg – vom 16. August 2007 – 11 Sa 8/07 – aufgehoben, soweit die vom Kläger für die Zeit ab November 2006 im Wege der Drittschuldnerklage erhobenen Zahlungsansprüche abgewiesen wurden.

2. Die Sache wird insoweit zur neuen Verhandlung und Entscheidung an das Berufungsgericht zurückverwiesen.

Von Rechts wegen!

Tatbestand:
Die Parteien streiten im Wege der Drittschuldnerklage über die Höhe der angemessenen Vergütung des Streitverkündeten (Schuldners) für die Zeit ab November 2006.

Der Kläger ist Insolvenzverwalter in dem am 1. Oktober 2005 eröffneten Insolvenzverfahren über das Vermögen der T. GbR F und M (T. GbR). Der Schuldner ist Diplomphysiker. Er war Gesellschafter und Geschäftsführer der T. GbR. Seiner nicht erwerbstätigen Ehefrau leistet er Unterhalt. Seit dem 1. November 2006 ist er gegen ein Bruttomonatsgehalt iHv. 2.300,00 Euro wöchentlich 40 Stunden bei der Beklagten tätig. Diese wurde am 30. März 2006 gegründet und am 10. April 2006 ins Hand[…]


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