LG Flensburg – Az.: 4 O 258/16 – Urteil vom 17.03.2017
Die Klage wird abgewiesen.
Die Klägerin hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.
Das Urteil ist für die Beklagte hinsichtlich ihrer Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin darf die Zwangsvollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von I des aufgrund des Urteilsvollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110% des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.
Tatbestand
Die Klägerin verlangt von der Beklagten einen Gesamtschuldnerausgleich nach § 78 WG wegen einer von ihr angenommenen Doppelversicherung.
Die Klägerin schloss 2012 mit Herrn S. (im folgenden als Eigentümer bezeichnet) eine Wohngebäudeversicherung nach Maßgabe der VGB 2008 über dessen Wohnhaus in L.. Dieses Haus vermietete der Eigentümer mit Vertrag vom 30.03.2015 (Anläge K 5, Blatt 18 ff. der Akte) an Frau N. und Herrn W. (im folgenden als Mieter bezeichnet), und zwar ausdrücklich einschließlich der „Anbauküche“. Die Mieter schlossen mit der Beklagten eine Hausratversicherung nach Maßgabe der VHB 2008-13 (Anlage K 6, Blatt 21 ff. der Akte).
Am 18.012016 kam es zu einem Brand, bei dem das Gebäude und das Inventar zumindest erhebliche Schäden erlitten.
Die Klägerin behauptet, das Haus sei ausgebrannt, die Küche sei zerstört worden, Sie habe an den Eigentümer als ihren Versicherungsnehmer speziell für die Küche 10.880,50 € gezahlt. Die Klägerin ist der Auffassung, dass die Küche zugleich auch bei der Beklagten als Hausrat versichert gewesen sei, und das ihr die Beklagte deshalb nach § 78 WG und aufgrund einer – unstreitigen – Abtretungsvereinbarung mit dem Eigentümer die Hälfte ihrer Versicherungsleistung für die Küche zu erstatten habe. Die Küche sei vom Hausratversicherungsschutz gemäß A § 6 Nr. 2 c) bb) VHB 2008-13. umfasst, da es sich – so behauptet die Klägerin – um eine aus serienmäßig produzierten Teilen gefertigte Anbauküche gehandelt habe. Selbst als Einbauküche sei sie aber nach A S 6 Nr. 2 c) aa) VHB 2008-13 von der Hausratversicherung umfasst, da der Versicherungsnehmer der Beklagten sie durch die Anmietung auf ihre Kosten übernommen hätten und dafür die Gefahr getragen hätten.
Die Klägerin beantragt,
1. die Beklagte zu verurteilen, an sie 5.440,25 € zuzüglich Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über den Basiszinssatz ab dem 02.09.2016 zu zahlen;
2. die Beklagte zu verurteilen, an sie weitere 571,44 € vorgerichtliche Anwaltskosten zuzüglich Zin[…]