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Nachlasspflegschaft – Zeitpunkt für die Beurteilung der Mittellosigkeit des Nachlasses

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OLG Karlsruhe –  Az.: 14 Wx 56/13 –  Beschluss vom 31.10.2014

1. Auf die Beschwerde des Nachlasspflegers wird der Beschluss des Nachlassgerichts vom 24.06.2013 (AS 145) dahingehend abgeändert, dass die Vergütung des Nachlasspflegers einschließlich Auslagen und Mehrwertsteuer auf 825,79 € festgesetzt wird. Der Antrag auf Festsetzung einer höheren Vergütung und die weitergehende Beschwerde werden zurückgewiesen.

2. Eine Kostenentscheidung ist nicht veranlasst.

3. Der Geschäftswert des Beschwerdeverfahrens beträgt 245,94 €.
Gründe
I.

Mit Beschluss des Nachlassgerichts vom 22.11.2012 wurde der Beschwerdeführer zum – berufsmäßigen – Nachlasspfleger bezüglich des Nachlasses der am 05.11.2012 verstorbenen .. mit dem Wirkungskreis Sicherung und Verwaltung des Nachlasses sowie Ermittlung der Erben bestellt (AS 15).

Der Nachlasspfleger legte mit Schreiben vom 03.12.2012 (AS 47) dem Nachlassgericht eine Aktennotiz vor (AS 51). Danach hatte er am 03.12.2012 ein langes Telefonat mit dem ehemaligen Betreuer der Verstorbenen geführt. Aus diesem konnte er entnehmen, dass die Verstorbene keinerlei Verwandte mehr hatte.

Im weiteren legte er ein Nachlassverzeichnis vor, aus dem sich ergab, dass lediglich ein Girokonto bei der … mit einem Guthaben über 2.729,97 €, sowie ein Hauskonto bei der … in Höhe von 121,67 € vorhanden ist (AS 53 ff).

Im Schreiben vom 28.02.2013 erstattete er einen Zwischenbericht. In einer Anlage dazu sind die Zahlungsvorgänge seit dem Tod der Erblasserin aufgeführt. Der Kontostand zum 31.01.2013 belief sich auf 2.577,79 €. Er teilt ferner sein beabsichtigtes weiteres Vorgehen mit, nämlich Begleichung der Rechnung der Stadt … über die Bestattungskosten in Höhe von 1.903,01 €, sowie Stellung seines Antrags auf Festsetzung seiner Vergütung und – nach Bewilligung – Entnahme der Vergütung, Auflösung des Kontos und Hinterlegung des Restsaldos (AS 101,103).

Mit Verfügung des Nachlassrichters vom 02.04.2013 wird dieser Verfahrensweise zugestimmt (AS 103).

Im folgenden Schreiben vom 22.04.2013 (AS 111) macht der Nachlasspfleger sodann seine Vergütung geltend, die wie folgt aussieht:

6,751 Stunden a 110,50 Euro 745,99 Euro

Dokumentenpauschale Nr. 7000 Nr. 1 VV (13 Seiten) 6,50 Euro

Post- und Telekommunikationsentgelte – Richtigkeit anwaltlich versichert – Nr. 7001 VV   12,34 Euro

Zwischensumme

764,83 Euro

Umsatzsteuer (MwSt) Nr. 7008 VV (19,00 %) 145,32 Euro

Endsumme 910,15 Euro

Bezüglich der beanspruchten Stunden verweist er auf ei[…]


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