OLG Karlsruhe, Az.: 14 Wx 54/15. Beschluss vom 30.12.2015
1. Der Gegenstandswert für die Gerichtskosten des Beschwerdeverfahrens wird auf 147.337,72 € festgesetzt.
2. Der Gegenstandswert für die anwaltliche Vertretung der Beteiligten zu 3., 4. und 5. im Beschwerdeverfahren wird auf 49.112,57 € festgesetzt.
Gründe
I.
Der Erblasser und seine Ehefrau hatten zwei gemeinschaftliche Testamente verfasst, deren Auslegung zwischen den Beteiligten streitig war. Die Eheleute hatten keine Kinder. Sie hatten jedoch jeweils mehrere Geschwister, die alle vorverstorben oder im Verlaufe des Nachlassverfahrens verstorben sind. Die Beteiligten sind Abkömmlinge dieser Geschwister. Die Beschwerdeführerinnen (Beteiligte zu 1 und 2) sind die einzigen Abkömmlinge der Geschwister des Erblassers, die Beteiligten zu 3 bis 11 sind alle Abkömmlinge der Geschwister seiner Ehefrau, wobei die Beteiligten zu 3, 4 und 5 Abkömmlinge eines im Laufe des Nachlassverfahrens verstorbenen Bruders der Ehefrau sind.
Das Nachlassgericht ist davon ausgegangen, dass mit dem gemeinschaftlichen Testament alle Geschwister bzw. deren Abkömmlinge zu Erben eingesetzt werden sollten. Es hat daher die Tatsachen für festgestellt erachtet, wonach die Beteiligten zu 1 und 2 zu je 1/6, die Beteiligten zu 3 bis 5 als ungeteilte Erbengemeinschaft zu insgesamt 1/3 und die Beteiligten zu 6 bis 11 zu je 1/18 Erben geworden sind. Dies entsprach dem Antrag der Beteiligten zu 3 bis 5 auf Erteilung eines gemeinschaftlichen Erbscheins. Den Antrag der Beteiligten zu 1 und 2 auf Erteilung eines gemeinschaftlichen Erbscheins, der sie als Erben des Erblassers zu je 1/2 ausweist, hat das Nachlassgericht zurückgewiesen. Gegen diesen Beschluss haben die Beteiligten zu 1 und 2 Beschwerde eingelegt. Sie machten geltend, nur sie seien Erben geworden, und zwar mit einem Anteil von je 1/2; die Geschwister der Ehefrau hätten nicht geerbt. Der Senat hat die Beschwerde zurückgewiesen und den Beteiligten zu 1 und 2 die Kosten des Beschwerdeverfahrens auferlegt.
Nachdem der N[…]