LG Ravensburg, Az.: 2 O 426/18, Urteil vom 07.05.2019
1. Es wird festgestellt, dass die primären Leistungspflichten des Klägers aus dem mit der Beklagten geschlossenen Darlehensvertrag vom 10.03.2016 über 46.546,79 € zur Zahlung von Zinsen und zur Erbringung von Tilgungsleistungen aufgrund des erklärten Widerrufs vom 17.08.2018 erloschen sind.
2. Die Kosten des Rechtsstreits trägt die Beklagte.
3. Das Urteil ist im Kostenpunkt vorläufig vollstreckbar gegen Sicherheitsleistung in Höhe des jeweils zu vollstreckenden Betrages.
Streitwert: 33.659,61 € (ab Widerruf noch zu zahlende 18 Raten à 569,– € zzgl. Schlussrate von 23.417,61 €)
Tatbestand
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Der Kläger schloss mit der Beklagten gem. Darlehensantrag und Antragsannahme vom 10.03.2016 einen Darlehensvertrag über einen Nettodarlehensbetrag von 46.546,79 €, der zweckgebunden zum Kauf eines Privat-Pkw Golf Alltrack 4MOTION BlueMotion Technlogy 2.0 l TDI diente. Verkäufer des Fahrzeugs war die Autohaus B. GmbH. Die Beklagte bediente sich bei Vorbereitung und Abschluss des Darlehensvertrages der Mitwirkung des verkaufenden Autohauses, insbesondere fungierte das Autohaus als Darlehensvermittler der Beklagten und verwendete die von der Beklagten bereitgestellten Vertragsformulare. Vereinbart wurde sodann, dass der Kläger die Darlehenssumme von 50.729,61 € (Nettodarlehensbetrag von 46.546,79 € zuzüglich Zinsen von 4.182,82 €) ab 15.04.2016 mittels 48 gleichbleibenden Monatsraten in Höhe von jeweils 569,– € und einer Schlussrate von 23.417,61 € zurückzuzahlen ist. Wegen der Einzelheiten wird auf Antrag und Annahme gem. Anlage K 2 Bezug genommen.
Die auf Abschluss des Darlehensvertrages gerichtete Willenserklärung hat der Kläger mit Schreiben vom 17.08.2018 (Anl. K 3) widerrufen.
Der Kläger ist der Auffassung, dass der zunächst wirksame Darlehensvertrag durch den wirksamen Widerruf in ein Rückgewährschuldverhältnis umgewandelt worden sei. Daher sei er ab Zugang der Widerrufserklärung nicht mehr zur Zahlung der Darlehensraten verpflichtet. Die Unwirksamkeit des Darlehensvertrages bzw. die Wirksamkeit des Widerrufs leitet der Kläger daraus her, dass er nicht ordnungsgemäß über sein Widerrufsrecht belehrt worden sei.
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