I. Schadensregulierung:
Die Versicherungen versuchen bei der Schadensregulierung im Bereich der Verkehrsunfälle bundesweit (nicht nur in Siegen) an allen „Ecken und Enden“ zu sparen, da sie in den letzten Jahren mehrere Milliarden Euro Verlust im Bereich Verkehrsschäden „erwirtschaftet“ haben. Unter dem Begriff „Schadensmanagement“ sollen jetzt die Regulierungskosten für einen jeweiligen Versicherungsfall eingedämmt werden. So soll vor allem im Bereich der Anwaltsgebühren, Sachverständigen- , Abschlepp-, Werkstätten- und Mietwagenkosten eingespart werden.
Als Geschädigter hat man nach § 249 Abs. 1 S.1 BGB einen Anspruch auf Schadensersatz durch „Naturalrestitution“. Das heißt, der Schädiger (beim Verkehrsunfall ist der Schädiger Gesamtschuldner mit seiner Versicherung – beide haften für den Ersatz des entstandenen Schadens) hat den Zustand herzustellen, der bestehen würde, wenn der zum Ersatz verpflichtende Umstand nicht eingetreten wäre. Anders ausgedrückt: „Der Geschädigte ist so zu stellen, als hätte das schädigende Ereignis (hier der Verkehrsunfall) nicht stattgefunden“. Nach § 249 Abs. 2 S.1 BGB kann der Geschädigte bei Sach- und Personenschäden statt sog. „Naturalrestitution“ Schadensersatz in Geld verlangen. Nach § 249 Abs. 2 S. 2 BGB in der seit dem 01.08.2002 geltenden Fassung bekommt der Geschädigte die Umsatzsteuer nur noch dann ersetzt, wenn diese auch angefallen ist.
In der Praxis versuchen die Versicherungen mit immer neuen „Geschichten“, die Geschädigten einzuschüchtern um diese um ihre berechtigten Ansprüche zu bringen. Sie haben selbstverständlich das Recht, Ihr Fahrzeug in der Marken- oder Fachwerkstatt Ihres Vertrauens reparieren zu lassen. Sie können Ihr Fahrzeug natürlich auch unrepariert lassen oder selbst reparieren. Den von der gegnerischen Versicherung erhaltenen Geldbetrag können Sie nach Ihrem Belieben verwenden, ohne dass sich hierdurch der Umfang Ihres Schadensersatzanspruchs verändert.
Ganzen Artikel lesen auf: RA-Kotz.de VERWALTUNGSGERICHT KÖLN Az.: 11 L 1762/97 Beschluss vom 11.06.1997 In dem verwaltungsgerichtlichen Verfahren wegen Verwaltungsgebühren hier: Verfahren nach § 80 Abs. 5 VwGO hat die 11. Kammer des Verwaltungsgerichts Köln am 11. Juni 1997 beschlossen: 1. Die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs des Antragstellers vom 14. Mai 1997 gegen den Gebührenbescheid […]