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Brandenburgisches Oberlandesgericht
Az.: 6 U 36/12
Urteil vom 20.11.2012

Auf die Berufung des Klägers wird das am 27.1.2012 verkündete Urteil der 1. Zivilkammer des Landgerichts Frankfurt (Oder) – 11 O 109/10 – teilweise abgeändert, berichtigt und unter Zurückweisung des Rechtsmittels im Übrigen wie folgt neu gefasst:
Die Beklagten zu 1.), 2.) und 3.) werden als Gesamtschuldner verurteilt, an den Kläger 3.779,82 € zu zahlen, die Beklagten zu 1.) und 2.) als Gesamtschuldner nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz vom 1.7.2009 bis zum 21.9.2010, alle Beklagten als Gesamtschuldner nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 22.9.2010.
Die Beklagten zu 1.) und 2.) werden als Gesamtschuldner verurteilt, an den Kläger weitere 20,00 € sowie außergerichtliche Rechtsanwaltskosten in Höhe von 257,87 € nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz aus 20,00 € seit dem 1.7.2009 und aus 257,87 € seit dem 23.6.2010 zu zahlen.
Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
Von den Gerichtskosten des Rechtsstreits erster Instanz tragen der Kläger 60 %, die Beklagten zu 1.), 2.) und 3.) 40 % als Gesamtschuldner.
Die Beklagten zu 1.), 2.) und 3.) tragen 40 % der erstinstanzlichen außergerichtlichen Kosten des Klägers als Gesamtschuldner. Der Kläger trägt 60 % der erstinstanzlichen außergerichtlichen Kosten der Beklagten zu 1.), 2.) und 3.).
Von den im Berufungsverfahren entstandenen Gerichtskosten tragen der Kläger 60 % und die Beklagte zu 3.) 40 %.
Von den zweitinstanzlich entstandenen außergerichtlichen Kosten des Klägers trägt die Beklagte zu 3.) 40 %, die außergerichtlichen Kosten der Beklagten zu 3.) im Berufungsverfahren trägt der Kläger zu 60 %.
Der Kläger trägt die im Berufungsverfahren entstandenen außergerichtlichen Kosten der Beklagten zu 1.) und 2.) insgesamt.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Gründe
I.
Der Klä[…]


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