OLG Koblenz
Az: 7 U 1801/05
Urteil vom 13.07.2006
Der 7. Zivilsenat des Oberlandesgerichts Koblenz hat auf die mündliche Verhandlung vom 01. Juni 2006 für Recht erkannt:
Auf die Berufung beider Parteien wird das Urteil der 5. Zivilkammer des Landgerichts Koblenz vom 18. November 2005 teilweise abgeändert und wie folgt neu gefasst:
Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 428.113,82 EUR nebst Zinsen in Höhe von 4% p.a. ab 21.05.1994 zu zahlen, aus einem Teilbetrag von 227.594,03 EUR allerdings begrenzt bis zum 30.11.2005.
Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
Die weitergehenden Berufungen und die Anschlussberufung werden zurückgewiesen.
Die Kosten des Rechtsstreits fallen dem Kläger zu 15% und der Beklagten zu 85% zur Last.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Beide Parteien können die Vollstreckung abwenden durch Sicherheitsleistung in Höhe von 120% des vollstreckbaren Betrages, wenn nicht die vollstreckende Partei zuvor Sicherheit in Höhe von 120% des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.
Gründe:
I.
Der am …01.1981 nichtehelich geborene Kläger ist das einzige Kind des am 14.10.1992 mit 42 Jahren verstorbenen K… A… R…. Die Beklagte war mit dem Erblasser seit dem 13.10.1989 verheiratet und ist dessen gesetzliche Alleinerbin. Durch Ehevertrag vom 22.06.1990 (Bl. 902 ff GA) hatte sie mit dem Erblasser Gütertrennung und einen gegenseitigen Verzicht auf Zugewinnausgleich, nachehelichen Unterhalt sowie Versorgungsausgleich vereinbart.
Im vorliegenden Rechtsstreit macht der Kläger Erbersatz- und Pflichtteilsergänzungsansprüche nach seinem Vater geltend. Nachdem das Landgericht mit Teilurteilen vom 16.03.1995 und 03.11.2000 – bestätigt durch Urteil des Senates vom 31.10.2001 – die Beklagte zur Auskunft über den Bestand des Nachlasses und die vom Erblasser in den letzten zehn Jahren vor seinem Tod getätigten Schenkungen sowie Wertermittlung hinsichtlich bestimmter Gegenstände verurteilt hatte, hat die Beklagte in einer „Teilvergleichsvereinbarung“ vom 20./27.11.1998 (Bl. 985 ff G[…]