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Rechtsanwälte Kotz GbR

Verjährungshemmung durch Streitverkündungszustellung

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LG Köln – Az.: 8 O 459/14 – Urteil vom 10.03.2016

Die Klage wird abgewiesen.

Die Kosten des Rechtsstreits sowie die Kosten der Streithelferin werden der Klägerin auferlegt.

Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar
Tatbestand
Die Klägerin verlangt mit der am 30.12.2014 bei Gericht eingereichten Klage, die der Beklagten zu 1. am 13.04.2015, der Beklagten zu 2. am 20.03.2015 und der Beklagten zu 3. am 14.02.2015 zugestellt worden ist, die Feststellung, dass die Beklagten ihr Mängelbeseitigungskosten zu erstatten haben. Die Klägerin schloss mit der Beklagten zu 1., deren Gesellschafterinnen die Beklagten zu 2. und 3. sind, am 29.08.2001 einen Generalunternehmervertrag, der die schlüsselfertige Ausführung des Neubaus „N“ zum Gegenstand hatte. Die VOB/B in der zum Vertragsschluss gültigen Fassung wurde einbezogen. Gemäß § 11 Nr. 5 des Vertrages betrug die Gewährleistungsfrist 5 Jahre ab Abnahme. Abweichende Fristen wurden für besondere, hier nicht streitgegenständliche Gewerke vereinbart. Die Abnahme erfolgte am 15.01.2004. In der 4. Etage des Objekts befindet sich u.a. ein Schwimmbad und ein Whirlpool. Mit Schreiben vom 14.07.2005 zeigte die damalige Mieterin, die I GmbH, gegenüber der Klägerin Wasserschäden im Bereich der Damenumkleide im 3. Obergeschoss, im Saunabereich und im Bereich der Kinderbetreuung an (Anlage K 6, Bl. 29 ff. AH). Die Mängelanzeige wurde an die Beklagte zu 1. weitergeleitet mit der Aufforderung, die Mängel zu beseitigen. Mit Schreiben vom 18.08.2005 teilte die Beklagte u.a. mit: „Punkt 30: Wasserschaden im Damen-Umkleidebereich – Der Schaden wird vorr. in der 36. KW 2005 beseitigt“ (Anlage K 7, Bl. 41 AH). Die Mieterin rügte im Herbst 2005 mehrfach das Auftreten von Wasserschäden. Die Klägerin leitete die Mängelanzeigen an die Beklagte zu 1. weiter. Die Beklagte zu 1. erklärte mit Schreiben vom 04.05.2006 bezugnehmend auf „Punkt 10 (Wasserschaden im Damenumkleidebereich)“, dass die malermäßige Überarbeitung dieses Bereichs in der 16. KW stattgefunden habe (Anlage B 1, Bl. 273 AH I). Mit E-Mail vom 06.11.2007 übermittelte die Klägerin der Beklagten zu 1. eine fortgeschriebene Mängelliste der damaligen Mieterin. Die Beklagte zu 1. nahm mit Schreiben vom 12.11.2007 Stellung zum Wasseraustritt im Bereich der Damenumkleide und kündigte kurzfristige Überprüfung und ggf. Nachbesserung an (Anlage K 12, Bl. 74 AH).  In der Folgezeit fanden sogenannte Technikergespräche zwischen der damalig[…]


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