Amtsgericht Erkelenz
Az.: 15 C 226/03
Urteil vom 27.06.2003
Das Amtsgericht Erkelenz hat im vereinfachten Verfahren gemäß § 495 a ZPO am 27.06.2003 für R e c h t erkannt:
Die Beklagten werden als Gesamtschuldner verurteilt, an die Klägerin 327,50 EUR nebst Zinsen in Höhe von 5 % Punkten über dem Basiszinssatz seit dem 23.04.2003 zu zahlen.
Die Beklagten tragen die Kosten des Rechtsstreits als Gesamtschuldner.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Von der Abfassung eines Tatbestandes wird gemäß § 495 a Abs. 2 ZPO abgesehen.
Entscheidungsgründe:
Die Klage ist zulässig und begründet.
Die Klägerin hat einen Anspruch auf Zahlung eines Betrages in Höhe von 327,50 EUR
gegen die Beklagten als Gesamtschuldner.
Der Zahlungsanspruch der Klägerin folgt aus den §§ 7 Abs, 1 StVG, 3 Nr. 1 PflichtVG, 249 BGB. Die Haftung der Beklagten dem Grunde nach ist unstreitig.
Die Beklagte zu 2) hatte den Fahrzeugschaden der Klägerin wie folgt abrechnen müssen:
Unstreitig hat der Sachverständige einen Wiederbeschaffungswert incl. Mehrwertsteuer von 2900.00 EUR errechnet. Des weiteren hat er einen Resiwert incl. Mehrwertsteuer von 300,00 EUR errechnet. Gemäß § 249 Abs. 2 Satz 2 BGB neue Fassung schließt der nach § 249 Abs. 2 Satz 1 erforderliche Geldbetrag die Umsatzsteuer nur mit ein, wenn und soweit sie tatsächlich angefallen ist. Die Klägerin hatte daher zunächst nur einen Anspruch auf Ersatz des Wiederbeschaffungswertes abzüglich des Restwertes abzüglich der in denn Wiederbeschaffungswert enthaltenen Umsatzsteuer, Die Beklagte zu 2} hat diesen Wert falsch berechnet.
Der Wiederbeschaffungswert ist definiert als der Betrag, den der Geschädigte bezahlen muss, um von einem seriösen Gebrauchtwagenhändler ein vergleichbares Fahrzeug erwerben zu können (BGHVers.Recht 1965, 830). Abzustellen ist also auf den durchschnittlichen Verkaufspreis eines Gebrauchtwagenhändlers und dessen Preis enthält gemäß. § 25 a UStG eben nur die Differenzbesteuerung also 2 % und nicht 16 % des Kaufpreises (Gebhard, Zeitschrift für Schadens[…]