OLG Koblenz – Az.: 3 OWi 32 SsRs 108/21 – Beschluss vom 15.12.2021
1. Das Verfahren wird mit Zustimmung der Generalstaatsanwaltschaft gemäß § 47 Abs. 2 OWiG eingestellt.
2. Die Kosten des Verfahrens sowie die notwendigen Auslagen des Betroffenen werden der Staatskasse auferlegt.
Gründe
I.
Am 5. Februar 2021 verurteilte das Amtsgericht Mainz den Betroffenen wegen fahrlässiger Überschreitung der zulässigen Höchstgeschwindigkeit innerhalb geschlossener Ortschaften um 22 km/h zu einer Geldbuße von 80,- Euro. Nach den Feststellungen befuhr er am 18. März 2020 gegen 11:29 Uhr mit einem Pkw in pp die pp Straße Richtung Autobahn A in Höhe der pp-Straße pp., um dort auf 50 km/h beschränkten Bereich mit 72 km/h (nach Toleranzabzug), gemessen mit dem Lasermessgerät Leivtec XV3.
Antrag auf Zulassung der Rechtsbeschwerde gegen das Urteil wurde für den Betroffenen durch Schriftsatz des Verteidigers vom 5. Februar 2021, am 9. Februar 2021 bei Gericht eingegangen, eingelegt.
Mit Schriftsatz des Verteidigers vom 26. März 2021, an diesem Tag bei Gericht eingegangen, wurde die Rechtsbeschwerde gegen das am 1. März 2021 zugestellte Urteil begründet. Gerügt wird mit der Verfahrensrüge die Ablehnung zweier Beweisanträge sowie allgemein die Verletzung materiellen Rechts.
Die Generalstaatsanwaltschaft hat ursprünglich beantragt, den Antrag auf Zulassung der Rechtsbeschwerde als unbegründet zu verwerfen. Der Betroffene hatte über seinen Verteidiger Gelegenheit zur Stellungnahme, hat hiervon jedoch zunächst keinen Gebrauch gemacht.
Der Senat hat mit Beschluss des Einzelrichters vom 22. September 2021 die Rechtsbeschwerde des Betroffenen gemäß § 80 Abs. 2 Nr. 1 OWiG zur Fortbildung des Rechts zugelassen und die Sache gemäß § 80a Abs. 3 Satz 2 OWiG auf den Senat in der Besetzung mit drei Richtern übertragen.
In der Folge hat der Senat den rechtlichen Hinweis erteilt, dass er an der Einordnung der Geschwindigkeitsmessung mit dem Lasermessgerät Leivtec XV3 als standardisiertes Messverfahren nicht länger festzuhalten beabsichtigt. Die Generalstaatsanwaltschaft und der Betroffene hatten Gelegenheit zur Stellungnahme. Die Generalstaatsanwaltschaft hat mit Schreiben vom 29. November 2021 einer Einstellung des Verfahrens gemäß § 47 Abs. 2 OWiG zugestimmt. Der Betroffene ist über seinen Verteidiger einer Einstellung des Verfahrens nicht entgegen getreten.
II. Das Verfahren war gemäß § 47 Abs. 2 OWiG mit Zustimmung der Generalstaatsanwaltschaft einzustellen. Der Betroffene ist zwar eines Gesch[…]