HANSEATISCHES OBERLANDESGERICHT
Az.: 5 U 231/92
Verkündet am: 05.05.1993
Vorinstanz: LG Hamburg – Az.: 332 O 262/92
URTEIL
IM NAMEN DES VOLKES
Das Hanseatische Oberlandesgericht Hamburg, 5. Zivilsenat, hat aufgrund der mündlichen Verhandlung am 14. April 1993 für Recht erkannt
Auf die Berufung der Beklagten wird das Grundurteil des Landgerichts Hamburg, Zivilkammer 32, vom 1. Oktober 1992 wie folgt abgeändert:
1. Die Klage wird abgewiesen.
2. Die Kosten beider Instanzen tragen die Kläger.
3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
4. Die Beschwer wird auf 50.744,98 DM festgesetzt.
Von der Darstellung des Tatbestandes wird gem. § 543 Abs. 1 ZPO abgesehen.
E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e
Die Berufung der Beklagten ist begründet.
Den Klägern stehen Ansprüche aus dem Versicherungsverhältnis nicht zu, weil die Beklagte nach § 61 VVG von ihrer Leistungspflicht befreit ist. Der in der Wohnung des Klägers entstandene Sachschaden ist nach Überzeugung des Senats durch grobe Fahrlässigkeit verursacht worden.
Voranzustellen ist, daß dafür entscheidend nur das Verhalten des Klägers sein kann. Nur dieser – einer der – Versicherungsnehmer der Beklagten. Daß er und die übrigen Miteigentümer auch für ein etwaiges grobes Verschulden dar Ehefrau des Klägers einzustehen hätten, läßt sich nicht feststellen, weil weder vorgetragen noch ersichtlich ist, daß diese die Stellung einer Repräsentantin der Versicherungsnehmer innegehabt hätte (vgl. hierzu Prölss/Martin, VVG, 25. Aufl., § 61 Anm. 2, § 6 Anm. 8 B m.N.).
Grob fahrlässig handelt, wer die im Verkehr erforderliche Sorgfalt in besonders schwerem Maße verletzt, nämlich einfachste, ganz naheliegende Überlegungen nicht anstellt und dasjenige nicht beachtet, was im gegebenen Fall jedermann einleuchten mußte; neben dem objektiven Pflichtenverstoß muß auch ein subjektiv schweres Verschulden gegeben sein (BGH VersR 1986, 671).
Hier hat der Kläger zusammen mit seiner Ehefrau die Wohnung für etwa 15 Minuten verlassen, um einen im gleichen Hause wohnenden Nachbarn aufzusuchen, ohne[…]