AG Brandenburg – Az.: 31 C 189/19 – Urteil vom 31.03.2021
1. Es wird festgestellt, dass die Beklagte verpflichtet ist ihre Mitgliederliste zu berichtigen und den Kläger wieder als Mitglied der Beklagten zu führen, da hier festzustellen ist, dass der Beschluss des Vorstandes der Beklagten vom 24.06.2019 unwirksam ist.
2. Die Beklagte hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.
3. Dieses Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 3.200,00 Euro vorläufig vollstreckbar.
Beschluss
Der Streitwert des Rechtsstreits wird auf 2.500,00 Euro festgesetzt.
Tatbestand
Die Beklagte – die …genossenschaft F… e.G. mit Sitz in … – ist eine im Genossenschaftsregister des Amtsgerichts Potsdam unter der Nummer: … P eingetragene …genossenschaft, die durch Umwandlung entstanden ist. Gegenstand des Unternehmens sind u.a. die gemeinschaftliche Bewirtschaftung des Bodens und die gemeinschaftliche Haltung der Tiere, die gemeinschaftliche Erzeugung und die gemeinschaftliche Aufbereitung von tierischen und pflanzlichen Produkten sowie deren Verkauf auf gemeinschaftliche Rechnung, der Kauf und die Pacht von Grund und Boden sowie der Kauf und die Pacht von Grundstücken, soweit diese zur Zweckerzielung der Genossenschaftsinteressen benötigt werden etc. pp.
Diese Genossenschaft hat sich am 06.04.2009 eine Satzung gegeben, wegen deren Einzelheiten auf die zur Gerichtsakte gereichte Ablichtung – Anlage K 3 (Blatt 14 bis 36 der Akte) – Bezug genommen wird.
Der Kläger war seit dem 01.11.2013 bei der Beklagten beschäftigt. Mit Beschluss vom 10.12.2013 wurde der Kläger gemäß § 18 Abs. 2 der Satzung der Klägerin vom Aufsichtsrat der Beklagten zum neuen Vorstandsvorsitzenden der Genossenschaft bestellt und zwischen der Beklagten und dem Kläger am 28.03.2014 ein Dienstvertrag geschlossen.
Aufgrund des Beschlusses des Vorstandes der Beklagten vom 10.01.2014 wurde der Kläger zudem dann auch unstreitig Genossenschaftsmitglied der Beklagten.
Im März 2019 wurde der Dienstvertrag des Klägers dann unstreitig aufgehoben.
Am 19.06.2019 übersandte die Beklagte dem Kläger dann ein Schreiben vom 19.06.2019 – Anlage K 5 (Blatt 42 bis 44 der Akte) – zur Anhörung seiner Person hinsichtlich seines Ausschluss aus der Genossenschaft.
Mit Beschluss vom 24.06.2019 – Anlage K 6 (Blatt 45 bis 47 der Akte) – hat der Vorstand der Beklagten dann auch beschlossen, den Kläger aus der Genossenschaft auszuschließen.
Unstreitig wurden im Übrigen andere Genossenschaftsmitglieder nach Beendigung ihres jewe[…]