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Ordentliche Kündigungen – häufige Kurzerkrankungen- betriebliches Eingliederungsmanagement

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Landesarbeitsgericht Sachsen – Az.: 9 Sa 142/19 – Urteil vom 06.11.2019

1. Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Leipzig vom 28.02.2019 – 14 Ca 540/18 – wird auf deren Kosten zurückgewiesen.

2. Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand
Die Parteien streiten im Wesentlichen über die Wirksamkeit zweier ordentlicher Kündigungen der Beklagten wegen häufiger Kurzerkrankungen des Klägers.

Der am …1976 geborene, verheiratete und vier Kindern zum Unterhalt verpflichtete Kläger ist bei der Beklagten seit dem 04.01.1999 beschäftigt, zuletzt als Montagearbeiter mit einer monatlichen Bruttovergütung von 2.703,00 EUR.

In den Jahren 2009 bis 2017 erkrankte der Kläger durchgehend mehrfach (bis hin zu sechs Krankheitsfällen pro Jahr). Die Anzahl der lohnfortzahlungspflichtigen AU-Tage betrug in diesen Jahren zwischen 30 und 66 Tagen, die hierfür aufgewendeten Lohnfortzahlungskosten lagen zwischen 1.008,00 EUR bis hin zu 8.007,00 EUR.

Im Juli 2016 übergab der Kläger der damaligen Personalchefin der Beklagten, Frau S., ein Attest seiner Ärztin vom 06.07.2016, in dem ausgeführt wird, dass der Kläger aus ärztlicher Sicht wegen seines gesundheitlichen Zustandes keine zusätzlichen Stunden machen, sondern täglich nur acht Stunden arbeiten könne.

Mit Schreiben vom 13.07.2016 teilte die Beklagte dem Kläger mit, dass sie im Rahmen ihrer Fürsorgepflicht die Einsatzfähigkeit des Klägers von ihrem arbeitsmedizinischen Dienst (BAD) beurteilen lassen wolle. Diesem Schreiben war die insoweit erforderliche Einverständniserklärung beigefügt, die jedoch nie zur Beklagten zurückgelangte. Der Kläger trägt hierzu vor, dieses Schreiben niemals erhalten zu haben.

Ende November 2017 bestellte die Beklagte den Kläger zu einem Gespräch für den 06.12.2017 ein. Dieses nahm der Kläger auch wahr. Zu Beginn dieses Gesprächs wurde dem Kläger ein Einladungsschreiben vom 04.12.2017 für ein bEM übergeben.

Mit Schreiben vom 26.01.2018, dem Kläger zugegangen am 30.01.2018, kündigte die Beklagte das bestehende Arbeitsverhältnis zum 31.07.2018. Nachdem die Beklagte in der Folge erfuhr, dass der Kläger bereits am 29.11.2017 einen Antrag auf Feststellung einer Schwerbehinderteneigenschaft gestellt hatte, kündigte sie dem Kläger nach Einholung der Zustimmung des Integrationsamtes mit Schreiben vom 25.07.2018, dem Kläger zugegangen am 27.07.2018, nochmals zum 31.01.2019. Die Beklagte stützt beide Kündigungen auf denselben Sachverhalt. Zwischenzeitlich ist dem Kläger ein Grad der Beh[…]


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