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Wein darf auf Etikett nicht als bekömmlich bezeichnet werden

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Verwaltungsgericht Trier
Az.: 5 K 43/09.TR
Urteil vom 23.04.2009

Leitsatz:
Der Begriff „bekömmlich“ stellt eine gesundheitsbezogene Angabe im Sinne des Artikel 2 Abs. 2 Nr. 5 der Verordnung (EG) Nr. 1924/2006 dar, die gemäß Artikel 2 Abs. 3 und Art. 3 Satz 1 dieser Verordnung weder bei der Etikettierung von Wein noch bei der Werbung für ihn verwandt werden darf.

In dem Verwaltungsrechtsstreit wegen Weinrechts hat die 5. Kammer des Verwaltungsgerichts Trier aufgrund der mündlichen Verhandlung vom 23. April 2009 für Recht erkannt:
1. Es wird festgestellt, dass der Beklagte nicht berechtigt ist, gegenüber der Klägerin das In-Verkehr-Bringen eines in Deutschland aus italienischem Tafelwein hergestellten Perlweins unter der Bezeichnung „Perlwein – Vino frizzante Prosecco Del Veneto IGT“ zu untersagen.
2. Der Beklagte hat die Kosten des Verfahrens zu tragen.
3. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Beklagte darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe des vollstreckungsfähigen Betrages abwenden, wenn nicht die Klägerin vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.
4. Die Berufung wird zugelassen.

Tatbestand:
Die Beteiligten streiten darum, ob der Beklagte berechtigt ist, der Klägerin zu untersagen, Perlwein, den sie in Deutschland aus italienischem IGT-Wein herstellt, als „Perlwein – Vino frizzante Prosecco Del Veneto IGT“ in Verkehr zu bringen. Dem liegt folgender Sachverhalt zu Grunde:
Die Klägerin bezieht aus Italien Prosecco-Tafelwein mit der geographischen Angabe „Indicazione Geografica Tipica“ = IGT, dem sie in Deutschland Gährungskohlensäure zusetzt. Das Produkt wird sodann in Flaschen abgefüllt und unter der genannten Angabe in Verkehr gebracht
Im Herbst 2008 informierte der zuständige Weinkontrolleur die Klägerin, dass diese Verfahrensweise nicht zulässig sei, nachdem das italienische Landwirtschaftsministerium gegenüber den zuständigen deutschen Stellen ausgeführt habe, dass der Begriff „IGT“ eine geographische Ursprungsbezeichnung darstelle und nur verwandt werden dürfe, wenn das entsprechende Produkt unter Beachtung der entsprech[…]


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