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Gefälligkeitsverhältnis –  Erblasserin gibt Vertrauensperson EC-Karte mit PIN – Barabhebungen

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OLG Koblenz – Az.: 12 U 7/20 – Beschluss vom 10.06.2020
Gründe
Das Landgericht hat der Klage zu Recht und mit zutreffender Begründung in erkannter Höhe stattgegeben.

Das Landgericht ist nach durchgeführter Beweisaufnahme zu der Überzeugung gelangt, dass die Beklagte im Rahmen eines zwischen ihr und Frau …[A] (im Folgenden die Erblasserin genannt) bestehenden Auftragsverhältnisses vom Konto der Erblasserin im Zeitraum von April 2016 bis zum 18.12.2016 insgesamt 44.600,00 € und nach dem Tod der Erblasserin am 18.12.2016 weitere 1.000,00 € abgehoben hat. Hinzu kommt eine (unstreitige) Überweisung in Höhe von 5.000,00 € welche die Beklagte an sich selbst vorgenommen hat. Von dem Gesamtbetrag von 50.600,00 € habe die Beklagte insgesamt 12.850,00 € nicht an die Erblasserin herausgegeben, sondern für sich selbst vereinnahmt.

Die von dem Landgericht durchgeführte Beweiswürdigung ist nicht zu beanstanden. Im Berufungsrechtszug ist das Gericht grundsätzlich nicht mehr umfassend zweite neue Tatsacheninstanz. Hinsichtlich der erstinstanzlich durch Beweiserhebung getroffenen Feststellungen ist die Überprüfung gem. § 529 Abs. 1 Nr. 1 ZPO grundsätzlich darauf beschränkt, ob konkrete Anhaltspunkte Zweifel an der Richtigkeit oder Vollständigkeit der entscheidungserheblichen Feststellungen begründen und deshalb eine erneute Feststellung gebieten. Die Beweiswürdigung erster Instanz ist demnach nur insoweit prüfbar, als konkrete Anhaltspunkte erkennbar sind, insbesondere mit der Berufung schlüssig aufgezeigt werden, die Zweifel an der Richtigkeit der erstinstanzlichen Feststellungen dergestalt begründen, dass sich eine erneute Beweisaufnahme zur Ausräumung dieser Zweifel gebietet. Ein derartiger Fehler des Landgerichts bei der Würdigung der erhobenen Beweise ist nicht dargetan, aber auch ansonsten nicht ersichtlich. Die Beweiswürdigung durch die Einzelrichterin ist umfassend, nachvollziehbar und in sich widerspruchsfrei. Sie verstößt nicht gegen Denk-, Natur- oder Erfahrungssätze und ist insgesamt auch nach der eigenen Würdigung des Senats in der Sache zutreffend.

Der Senat teilt zunächst einmal die Auffassung des Landgerichts, dass zwischen der Beklagten und der Erblasserin ein (konkludentes) Auftragsverhältnis im Sinne von § 662 BGB bestand. Insoweit war von dem Vorliegen eines Rechtsbindungswillens auf Seiten der Beklagten auszugehen. Als Vertrag setzt der Auftrag einen Rechtsbindungswillen voraus, der bei bloßen gesellschaftlichen, konventionellen oder freundschaftlichen Zusagen und schli[…]


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