VG München – Az.: M 26 E 20.1701 – Beschluss vom 30.04.2020
I. Es wird vorläufig festgestellt, dass für den Antragsteller das Fahren mit seinem Motorboot auf dem Starnberger See nach § 5 Abs. 3 Nr. 7 der 2. BayIfSMV ein triftiger Grund ist, der das Verlassen der eigenen Wohnung gemäß § 5 Abs. 2 der 2. BayIfSMV erlaubt.
II. Der Antragsgegner trägt die Kosten des Verfahrens.
III. Der Streitwert wird auf 2.500 EUR festgesetzt.
Gründe
I.
Der Antragsteller begehrt im Wege des einstweiligen Rechtsschutzes die Feststellung, dass er mit seinem Motorboot den Starnberger See befahren darf.
Der Antragsteller ist Eigentümer eines offenen Elektro-Motorboots am Starnberger See, das er regelmäßig für Fahrten auf dem See benutzt.
Das Landratsamt vertrat und vertritt in den auf seiner Homepage veröffentlichten Auslegungshinweisen zur vorläufigen Ausgangsbeschränkung anlässlich der Corona-Epidemie die Auffassung, dass „die Ausübung des Sports und die Bewegung an der frischen Luft alleine oder mit Personen des eigenen Hausstands in Form von Bootfahren mit Segel-oder Ruderbooten, Stand-up-Paddeln, Kitesurfen, Windsurfen u.ä.“ zulässig sei. Dagegen sei der Betrieb von ausschließlich maschinengetriebenen Sportbooten unzulässig, weil er nicht unter die „sportliche Betätigung“ falle.
Das Bayerische Staatsministerium des Innern, für Sport und Integration und das Bayerische Staatsministerium für Gesundheit und Pflege vertraten auf entsprechende Nachfrage dem Antragsteller gegenüber die Auffassung, dass das Motorbootfahren auf dem Starnberger See kein Ausnahmegrund im Sinne des § 4 Abs. 3 Nr. 7 BayIfSMV a.F., nunmehr § 5 Abs. 2 Nr. 7 2. BayIfSMV sei.
Am 22. April 2020 ließ der Antragsteller beim Bayerischen Verwaltungsgericht München beantragen, durch einstweilige Anordnung gemäß § 123 Absatz 1 Satz 2 VwGO vorläufig festzustellen, dass für den Antragsteller das Motorbootfahren auf dem Starnberger See nach § 5 Abs. 3 Nr. 7 der 2. BayIfSMV ein triftiger Grund ist, der das Verlassen der eigenen Wohnung gemäß § 5 Abs. 2 der 2. BayIfSMV erlaubt.
Zur Begründung wurde ausgeführt, dass das Verbot des Motorbootfahrens auf dem Starnberger See durch die Auslegung und Anwendung der 2. BayIfSMV durch das Landratsamt den Antragsteller in seinem Grundrecht auf allgemeine Handlungsfreiheit aus Art. 2 Abs. 1 GG verletze. § 5 Abs. 2 und 3 2. BayIfSMV statuiere ein prävent[…]