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Öffentliches Testament Rücknahme aus amtlicher Verwahrung – Bezug auf neues Testament

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OLG Frankfurt – Az.: 20 W 9/20 – Beschluss vom 20.07.2021

Der angefochtene Beschluss wird abgeändert.

Die zur Erteilung des von der Beteiligten zu 1 unter dem 22.08.2018 beantragten Erbscheins, der sie als Alleinerbin des Erblassers ausweisen soll, erforderlichen Tatsachen werden für festgestellt erachtet.

Die Gerichtskosten des erstinstanzlichen Erbscheinsverfahrens hat die Beteiligte zu 1 zu tragen.

Gerichtskosten für das Beschwerdeverfahren werden nicht erhoben.

Eine Erstattung von den Beteiligten für die Durchführung des erstinstanzlichen Verfahrens und des Beschwerdeverfahren etwa entstandenen notwendigen Aufwendungen findet nicht statt.
Gründe
I.

Der Erblasser verstarb am XX.XX.2017 verwitwet und kinderlos. Seine Ehefrau ist am XX.XX.2005 vorverstorben. Seine Eltern sind gleichfalls vorverstorben. Der Erblasser hatte fünf Geschwister, darunter die Beteiligten zu 1 und 2. Ein Bruder des Erblassers war verstorben und hat vier Kinder hinterlassen. Eine Schwester des Erblassers ist nachverstorben (vgl. Bl. 46 ff. d. A.).

Das Nachlassgericht nahm am 28.02.2005 ein öffentliches Testament des Erblassers vom 25.02.2005 in besondere amtliche Verwahrung (vgl. Bl. 3 m. Rs. d. Testamentsakten zu …).

Am 17.12.2012 nahm das Nachlassgericht ein weiteres öffentliches Testament des Erblassers vom 08.12.2012 in besondere amtliche Verwahrung (vgl. Bl. 7 der vorgenannten Testamentsakten).

In der Folge wurde am 03.01.2013 das Testament vom 25.02.2005 dem Erblasser von dem Nachlassgericht aus der amtlichen Verwahrung zurückgegeben (vgl. Bl. 8 der vorbezeichneten Testamentsakten).

Unter dem 18.02.2017 errichtete der Erblasser erneut ein öffentliches Testament (Bl. 7 ff. der Testamentsakten zu …), das von dem Nachlassgericht am 29.12.2017 eröffnet worden ist.

In diesem nahm er Bezug auf sein vor demselben Notar errichtetes Testament vom 08.12.2012. Unter § 1 der Urkunde verfügte er im auszugsweisen Wortlaut wie folgt:

„Das genannte Testament [vom 08.12.2012] bleibt bestehen. Es wird nur eine Ergänzung dahingehend vorgenommen, dass im Falle für das Vorversterben des von mir eingesetzten Erben ich einen Ersatzerben bestimmen will.

Ich setze deshalb hiermit zum Ersatzerben den Sohn der Erbin ein:

Herrn A […]“

Jenes Testament, auf das wegen seiner Einzelheiten verwiesen wird, nahm das Nachlassgericht am 21.02.2017 in besondere amtliche Verwahrung.

Die Beteiligte zu 1 hat in Kopie ein Schreiben eines Urkundsbeamten der Geschäftsstelle des Nachlassgerichts vom 21.02.2017 (Bl[…]


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