Interessenausgleich und Sozialauswahl: Rechtliche Prüfung bei Betriebsbedingter Kündigung
Die zentrale Rechtsfrage in dem vorliegenden Thema dreht sich um die betriebsbedingte Kündigung und die damit verbundene Sozialauswahl. Insbesondere wird der Maßstab der groben Fehlerhaftigkeit einer Sozialauswahl im Kontext des Arbeitsrechts untersucht. Hierbei wird beleuchtet, unter welchen Umständen eine Sozialauswahl als grob fehlerhaft angesehen wird und welche Kriterien bei der Bildung von Vergleichsgruppen und der rechtlichen Einsetzbarkeit von Arbeitnehmern berücksichtigt werden müssen.
Die Problemstellung bezieht sich auf die korrekte Durchführung des Interessenausgleichs und die Rolle des Betriebsrats in diesem Prozess. Schlüsselbegriffe wie Kündigungsschutzklage und Arbeitsvertrag sind dabei von Bedeutung, um die Komplexität der Thematik zu verstehen.
Weiter zum vorliegenden Urteil Az.: 17 Ca 2864/21 >>>
✔ Das Wichtigste in Kürze
Das Gericht entschied, dass die betriebsbedingte Kündigung der Klägerin sozial gerechtfertigt war und die Sozialauswahl nicht grob fehlerhaft durchgeführt wurde.
Die zentralen Punkte aus dem Urteil:
Die Parteien stritten über die Beendigung des Arbeitsverhältnisses aufgrund einer betriebsbedingten Kündigung nach Interessenausgleich mit Namensliste.
Die Klägerin argumentierte, die Sozialauswahl sei grob fehlerhaft, da keine Vergleichsgruppe für nichtmedizinische Teamleiter gebildet wurde.
Ein Mitarbeiter, der Teamleiter Logistik/Lager und Ehegatte der Personalleiterin ist, wurde nicht gekündigt, obwohl er weniger Punkte in der Sozialauswahl hätte erhalten sollen.
Die Klägerin behauptete, sie könne die Aufgaben des Teamleiters Logistik/Lager übernehmen, sowohl rechtlich als auch tatsächlich.
Die Beklagte argumentierte, die